Revision verworfen: Beweiswürdigung bei bestätigender DNA- und Zeugensituation
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin wurde als unbegründet verworfen. Der BGH sah bei der Nachprüfung keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler. Das Gericht betont, dass bei gewichtigen außerhalb der Opferaussagen liegenden Beweisanzeichen (u. a. DNA, Verletzungen, Anwohnerangaben) keine übermäßige Kritik an den Zeugenaussagen geboten war. Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Kostenfolgen zu Lasten des Angeklagten
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur begründet, wenn bei der Nachprüfung des Urteils ein Rechtsfehler festgestellt wird, der zu Lasten des Angeklagten wirkt.
Liegen gewichtige, außerhalb der Aussagen der Geschädigten liegende Beweisanzeichen vor, die diese stützen (z. B. eindeutig zuordenbare DNA-Spuren, Verletzungen, unabhängige Zeugenaussagen), bedarf es keiner besonders kritischen oder ausufernden Würdigung der Opferaussagen.
Unabhängige objektive Beweismittel können die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen tragen und die Notwendigkeit außergewöhnlicher Zweifel reduzieren.
Bei erfolgloser Revision trägt der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 19. Juni 2023, Az: 531 KLs 7/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf außerhalb der Aussagen der Geschädigten liegende gewichtige Beweisanzeichen, die deren Angaben bestätigen (unter anderem eindeutig dem Angeklagten zuzuordnende DNA-Spuren; Verletzungen der beiden Geschädigten; Angaben von Anwohnern des Tatorts im Fall 1, die Teile des Tatgeschehens akustisch mitverfolgen konnten), hat in beiden Fällen keine so anspruchsvolle Beweislage vorgelegen, dass die hier vorgenommene besonders kritische und schon ausufernde Würdigung der Aussagen der Geschädigten geboten gewesen wäre (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 6 StR 477/21).
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen