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BGH·5 StR 552/22·15.03.2023

Revision verworfen – Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.116.993,25 € angeordnet

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wurde als unbegründet verworfen. Der BGH ordnet auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.116.993,25 EUR an und lässt den weitergehenden Einziehungsauspruch entfallen. Eine weitergehende Nachprüfung ergab keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.116.993,25 EUR angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn keine Revisionsrechtfertigung vorliegt und keine zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ersichtlich sind.

2

Das Revisionsgericht kann auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft die Einziehung von Taterträgen anordnen und einen weitergehenden Einziehungsauspruch entfallen lassen.

3

Eine weitergehende Nachprüfung des Urteils führt nur dann zu Änderungen zugunsten des Angeklagten, wenn Revisionsrechtfertigungsgründe oder sonstige Rechtsfehler festgestellt werden.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht dies so anordnet.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 1. Juli 2022, Az: 612 KLs 1/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.116.993,25 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); der weitergehende Einziehungsaus-spruch entfällt.

Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gericke Köhler Resch von Häfen Werner