Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts: Verfahrensfehlerhaftes Unterbleiben eines Hinweises auf die mögliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte war zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und in einem Maßregelausspruch in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Der BGH verwirft die weitergehende Revision gegen Schuldspruch und Strafausspruch, hebt aber die Unterbringungsanordnung auf. Begründet wurde dies mit dem fehlenden rechtlichen Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit der Unterbringung nach § 265 Abs. 2 StPO. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die Maßregel an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Revision hinsichtlich der Unterbringungsanordnung aufgehoben und zur neuen Verhandlung über die Maßregel zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 265 Abs. 2 StPO umfasst auch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der Unterbringung nach § 63 StGB; fehlt ein derartiger Hinweis in Anklageschrift, Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlung, ist die Maßregel bei zulässiger Verfahrensrüge aufzuheben, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht.
Die Erörterung der Maßregel durch einen Sachverständigen oder die inhaltliche Besprechung der Unterbringung in der Hauptverhandlung entbindet das Gericht nicht von seiner gesetzlichen Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 StPO.
Ein nachträglich gestellter Beweisantrag der Verteidigung begründet nicht notwendigerweise eine eindeutige Orientierung des Angeklagten gegen die Unterbringung und heilt die zuvor unterbliebene Hinweiserteilung nicht.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass der Verfahrensverstoß (fehlender Hinweis) für die Anordnung der Maßregel ursächlich geworden ist, hat es die Maßregelentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 14. August 2009, Az: (517) 2 Op Js 2066/07 KLs (36/08), Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in sechs Fällen, Diebstahls in 77 Fällen, Computerbetrugs in acht Fällen und versuchten Computerbetrugs zu Einzelstrafen zwischen zwei Monaten und vier Jahren verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren gebildet. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Jedoch muss auf eine Verfahrensrüge die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben werden.
Der Beschwerdeführer beanstandet mit der auf § 265 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge zu Recht, dass ihm kein rechtlicher Hinweis auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erteilt worden ist. Weder in der Anklageschrift noch in dem Eröffnungsbeschluss ist auf die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB hingewiesen worden und auch in der Hauptverhandlung hat das Gericht einen solchen Hinweis nicht erteilt. Dass die psychologische Sachverständige in ihrem Gutachten die Maßregel des § 63 StGB angesprochen hat und die Frage in der Hauptverhandlung erörtert wurde, macht einen solchen gerichtlichen Hinweis nicht entbehrlich (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6 m.N.; BGH NStZ-RR 2002, 271; StV 2003, 151; NStZ-RR 2008, 316; BGH, Beschluss vom 28. April 2009- 4 StR 544/08). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Staatsanwaltschaft und Verteidigung in ihren Schlussanträgen übereinstimmend lediglich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beantragt haben, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass auch durch den von der Verteidigung gestellten Beweisantrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen dazu, „dass die Voraussetzungen der Unterbringung gemäß § 63 und § 66 StGB beim Angeklagten nicht vorliegen“, ein Beruhen nicht ausgeschlossen wird. Dieser Antrag wurde nach Erteilung des rechtlichen Hinweises gestellt, dass „auch die Rechtsfolge der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB in Betracht“ komme, und belegt keine eindeutige Orientierung des Angeklagten.
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