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BGH·5 StR 549/14·27.01.2015

Gesundheitsgefährdung einer großen Zahl von Menschen

StrafrechtArzneimittelstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig ein; der BGH verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet und legt dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auf. Streitpunkt war, ob die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen (§95 Abs.3 Nr.1a AMG) gefährdet war. Der Senat bestätigt, dass bei Betroffenheit von mindestens 20 Personen von einer "großen Zahl" auszugehen ist, und verneint das Vorliegen minder schwerer Fälle sowie eine Herabsetzung des Strafrahmens gegen die Feststellungen zum Umfang und Gewicht der Taten.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Braunschweig nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen i.S.v. §95 Abs.3 Nr.1a AMG ist jedenfalls dann gefährdet, wenn mindestens 20 Personen betroffen sind.

2

Die Annahme eines minder schweren Falls setzt konkrete, überzeugende Feststellungen zur Tatgewichtung voraus; bloße pauschale Erwägungen genügen nicht.

3

Bei der Strafzumessung ist der Normalstrafrahmen anzuwenden, wenn Umfang und Gewicht der Taten dessen Anwendung rechtfertigen; eine Absenkung bedarf spezifischer, belegter Gründe.

4

Eine Revision wird nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen, wenn die vorgebrachten Rügen die Verurteilung nicht in rechtlich erheblicher Weise in Frage stellen; die Kosten des Verfahrens sind dem Revisionsführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 95 Abs 3 Nr 1 Buchst a AMG§ 349 Abs. 2 StPO§ 95 Abs. 3 Nr. 1a AMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 10. Juli 2014, Az: 8 KLs 48/13

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass vorliegend jedenfalls dann die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen im Sinne des § 95 Abs. 3 Nr. 1a AMG gefährdet ist, wenn 20 Personen betroffen sind.

Die Annahme minder schwerer Fälle in den Fällen 22 bis 26, 28, 30, 31 lag ebenso fern wie die Nichtanwendung des Normalstrafrahmens in den Fällen 3 bis 21 angesichts des Umfangs und des Gewichts der abgeurteilten Taten.

Sander Schneider Dölp

König Bellay