Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zu Revision und Einziehungsentscheidung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügte, der Senat habe bei der Zurückweisung seiner Revision ihn nicht angehört. Das Gericht prüfte, ob verfahrensrelevanter Stoff unberücksichtigt blieb oder entscheidungserhebliche Einwendungen übergangen wurden. Die Anhörungsrüge wurde verworfen, weil der Senat die Vorbringen beraten und die landgerichtliche Beweiswürdigung sowie die Einziehungsentscheidung nicht willkürlich übernommen hat.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 mangels Erfolg verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht verfahrensrelevanten Stoff verwertet hat, zu dem der Betroffene nicht angehört worden ist, oder entscheidungserhebliche Einwendungen des Betroffenen übergangen wurden.
Die bloße Übernahme oder Anschlussnahme an die Begründung des Generalbundesanwalts begründet für sich genommen keinen Gehörsverstoß, wenn die Verteidiger vorgebrachte Einwände erörtert und nicht als durchgreifend erachtet worden sind.
Bei der Revisionsprüfung ist die tatrichterliche Beweiswürdigung nur dann zu beanstanden, wenn die gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen willkürlich sind; zulässige, wahrscheinliche Schlussfolgerungen des Landgerichts sind revisionsrechtlich unbedenklich.
Für die Einziehung des Wertes von Taterträgen genügt eine tatrichterliche Feststellung, die auf nachvollziehbaren indiziellen Feststellungen (z.B. bar erbrachte Zahlungen) beruht; eine Revisionsrüge gegen die Einziehungsentscheidung ist nur erfolgversprechend, wenn diese Feststellungen offensichtlich unzureichend oder willkürlich sind.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 5 StR 548/24, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 19. Januar 2024, Az: 624 KLs 10/21
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den seine Revision verwerfenden Beschluss vom 4. Juni 2025 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.
Der Senat hat die Einwände des Verurteilten gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung beraten, sie aber im Anschluss an die Begründung des Generalbundesanwalts nicht für durchgreifend erachtet. Gleiches gilt für seine Angriffe gegen die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Das Landgericht hat im Feststellungsteil der Urteilsgründe, in der Beweiswürdigung und bei der Begründung seiner Einziehungsentscheidung jeweils ausdrücklich festgestellt, dass der Verurteilte in entsprechender Höhe für seine Tat in bar entlohnt worden ist, und hat dies im Rahmen seiner Beweiswürdigung durch mögliche und daher revisionsrechtlich unbedenkliche Schlüsse begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 5 StR 503/22, NStZ-RR 2025, 11).
| Cirener | Köhler | Werner | |||
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