Revision verworfen – Einziehung von Taterträgen in Höhe von 20.936,86 € angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und ordnet ergänzend die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.936,86 € an, davon 15.646,28 € gesamtschuldnerisch. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer. Der Senat stellt klar, dass die namentliche Benennung weiterer Gesamtschuldner nicht erforderlich ist.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen als unbegründet verworfen; Einziehung in Höhe von 20.936,86 € angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsrechtsprechung erlaubt es, eine Revision als unbegründet zu verwerfen und zugleich das angefochtene Urteil insoweit zu ändern, dass eine Einziehungsanordnung aufgenommen wird.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann in konkreter Höhe angeordnet und ein Teilbetrag ausdrücklich als gesamtschuldnerisch haftend festgelegt werden.
Zur Anordnung der Einziehung gehört nicht zwingend die individuelle Benennung weiterer gesamtschuldnerisch Haftender; eine gesonderte Nennung ist nicht erforderlich.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. Januar 2023, Az: 5 StR 547/22, Beschluss
vorgehend LG Bremen, 30. Juni 2022, Az: 7 KLs 8/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Juni 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.936,86 Euro – davon in Höhe von 15.646,28 Euro als Gesamtschuldner haftend – angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 – 3 StR 100/21 mwN).
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner