Revision der Nebenklägerin wegen fehlender Zielpräzisierung (§ 400 StPO) verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des LG Berlin ein, machte jedoch nur eine allgemeine Sachrüge geltend. Zentrale Frage war, ob die Revision ein zulässiges Ziel nach § 400 Abs. 1 StPO verfolgt. Das BGH verworf die Revision als unzulässig, weil keine Konkretisierung erfolgte, die auf einen bislang unterbliebenen Schuldspruch zugunsten des Nebenklägers zielt. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Ausgang: Revision der Nebenklägerin mangels Konkretisierung eines zulässigen Revisionsziels als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu ihren Lasten
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, eine andere Rechtsfolge herbeizuführen oder wegen einer Straftat verurteilt zu sehen, die nicht zur Anschlussberechtigung berechtigt.
Die Revisionsbegründung des Nebenklägers muss erkennbar machen, dass das Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, insbesondere einen bislang unterbliebenen Schuldspruch wegen einer anschlussberechtigenden Tat.
Bleibt eine solche Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist aus, ist die Revision unzulässig zu verwerfen.
Eine bloße allgemeine Sachrüge ohne konkrete Ausführungen genügt nicht zur Wahrung der Zulässigkeit der Revision durch den Nebenkläger.
Wird die Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen, hat dieser die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 31. Mai 2023, Az: 532 Ks 2/23
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2022 – 5 StR 169/22 mwN).
So liegt es hier. Die Nebenklägerin hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben und nähere Ausführungen vermissen lassen.
| Cirener | Mosbacher | Werner | |||
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