Revision verworfen — Verjährungsunterbrechung durch Durchsuchungsbeschluss bei Handeltreiben mit Cannabis
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet. Der Senat stellt ergänzend klar, dass für das tateinheitlich verwirklichte Handeltreiben mit Cannabis keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die fünfjährige Verjährungsfrist wurde durch einen am 31. Januar 2025 erlassenen Durchsuchungsbeschluss rechtzeitig nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB unterbrochen. Deshalb ergab die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigung und damit keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Eine Verjährungsunterbrechung tritt nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB durch Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein.
Auch bei tateinheitlich verwirklichten Taten kann ein Durchsuchungsbeschluss, der sich auf die betreffende Tathandlung bzw. auf die der Verfolgung zugrunde liegenden Verdachtsmomente richtet, die Verjährungsfrist wirksam unterbrechen.
Für die Beurteilung der Verfolgungsverjährung ist maßgeblich, ob die erlassene Maßnahme (z. B. Durchsuchungsbeschluss) in zeitlicher und sachlicher Beziehung den Verfolgungsinteressen für die konkret relevanten Tatbestände steht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 8. Juli 2025, Az: 547 KLs 9/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auch im Fall II.10 der Urteilsgründe ist hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG (2 kg Marihuana mit mindestens 246 g THC, Tatzeit: 4. Juni 2020) keine Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 StGB). Denn die nunmehr fünfjährige Verjährungsfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 83/24) wurde durch den am 31. Januar 2025 erlassenen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Cannabis („in nicht geringer Menge“) in mindestens 14 Fällen im Zeitraum vom 2. April bis zum 12. Juni 2020 rechtzeitig unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).
Cirener Gericke Mosbacher
Resch von Häfen