Revision verworfen: Bestätigung wegen sexuellen Missbrauchs und Betäubungsmittelabgabe an Minderjährige
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Hamburg, das ihn wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, mehrfacher Betäubungsmittelabgabe an Minderjährige und Verstoßes gegen Führungsaufsicht zu 8 1/2 Jahren Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung verurteilte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält das Unterlassen konkreter Feststellungen zum Wirkstoffgehalt in Teilen für unschädlich, weil das Landgericht geringe Mengen strafmildernd berücksichtigte und die Abgabe der Drogen als Mittel zur Tatbegehung bewertete. Ebenso sei bei Bildung der Gesamtstrafe ein Härteausgleich berücksichtigt worden.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betäubungsmittelstraftaten ist regelmäßig der Wirkstoffgehalt (Wirkstoffmenge/-konzentration) zur Bestimmung des Unrechtsmaßes festzustellen; eine Unterlassung kann jedoch unschädlich sein, wenn das Gericht die geringe Menge ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt und die Strafzumessung nicht von der Gefährlichkeit der Droge abhängt.
Die Abgabe von Betäubungsmitteln als Mittel zur Erlangung oder Sicherung von Tatgelegenheiten (z. B. zur Gefügigmachung von Minderjährigen) stellt bei der Strafzumessung einen qualifizierenden Umstand dar und kann den Schuldumfang wesentlich prägen.
Kann eine frühere Einzelstrafe wegen vollständiger Vollstreckung nicht in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden, ist der hieraus entstehende Nachteil bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe zu berücksichtigen; ein Härteausgleich ist möglich.
Die Revision ist nur dann begründet, wenn sie substantiiert darlegt, dass das angefochtene Urteil auf entscheidungserheblichen Rechtsfehlern oder Verfahrensmängeln beruht; bloße Rügeformeln genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 30. Juni 2022, Az: 606 KLs 18/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrerer Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen mehrfacher Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.
Der näheren Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
1. Zwar hat das Landgericht in den Fällen II.3. und II.4. b, d, e der Urteilsgründe (Fälle 11, 13, 15 und 16 der Anklageschrift) den Wirkstoffgehalt der an die Minderjährigen abgegebenen Betäubungsmittel nicht konkret festgestellt, obwohl durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge der Unrechtsgehalt bei Betäubungsmittelstraftaten regelmäßig maßgeblich bestimmt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 – 3 StR 53/21, NStZ 2023, 46; vom 5. Juni 2019 – 2 StR 287/18 Rn. 14; vom 7. Dezember 2011 – 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339; vom 4. April 2006 – 3 StR 91/06 Rn. 3; vom 23. Mai 2006 – 3 StR 142/06 mwN).
Jedoch beruht das Urteil nicht auf diesem Versäumnis. Ersichtlich hat sich das Landgericht, das in allen Fällen die zu Gunsten des Angeklagten angenommene geringe Wirkstoffmenge strafmildernd berücksichtigt hat, bei der Bestimmung des Schuldumfangs angesichts der Besonderheiten der Fallgestaltungen nicht von der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel leiten lassen. Vielmehr hat es ganz maßgeblich darauf abgestellt, dass deren Abgabe in einzelnen Konsumeinheiten zum sofortigen Verbrauch vom Angeklagten während laufender Führungsaufsicht als Mittel genutzt wurde, um sich die Kinder und Jugendlichen als potentielle Opfer seiner Missbrauchstaten gewogen zu halten.
2. Den Nachteil, der dem Angeklagten daraus erwachsen ist, dass die grundsätzlich nach § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähigen, für die Taten II.1. a, b und c der Urteilsgründe (Fälle 1, 2 und 3 der Anklageschrift) verhängten Einzelstrafen wegen vollständiger Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juni 2012 in die dortige Gesamtstrafe nicht mehr einbezogen werden konnten, hat die Strafkammer letztlich bei Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt (zur Gewährung eines Härteausgleichs vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 – 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102 f.; Beschlüsse vom 9. November 2010 – 4 StR 441/10, NJW 2011, 868; vom 26. Januar 2022 – 3 StR 461/21, NJW 2022, 475).
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