Revision verworfen — Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und nimmt insoweit eine Änderung des Tenors vor: Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig (Antrag der Generalbundesanwaltschaft). Sonstige Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergaben sich nicht. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Tenor insoweit dahingehend geändert, dass Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung besteht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, soweit die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Das Revisionsgericht kann den Tenor der Vorinstanz insoweit abändern, dass der Angeklagte wegen eines anderen, aus den Feststellungen ersichtlichen Delikts schuldig erkannt wird, wenn die Sach- und Rechtslage dies tragen und ein entsprechender Antrag vorliegt.
Bei Zurückweisung oder Verwerfung der Revision hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; hierzu gehören auch durch ein Adhäsionsverfahren entstandene besondere Kosten sowie den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandene notwendigen Auslagen.
Die Nachprüfung erstreckt sich nur auf solche Rechtsfragen, die im Revisionsverfahren substantiiert gerügt sind; nicht gerügte oder nicht begründete Rügen führen nicht zur Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
vorgehend LG Flensburg, 1. September 2023, Az: I Ks 108 Js 29431/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch