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BGH·5 StR 542/24·11.02.2025

Revision verworfen: Lex mitior bei KCanG vs. BtMG, Schuldspruch geändert

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis ein. Der BGH verwirft die Revision im Ergebnis als unbegründet, ändert jedoch den Schuldspruch insoweit, dass Anbau/ Besitzstatbestände nach den einschlägigen Vorschriften zu würdigen sind. Entscheidungsrelevant war die Anwendung des lex mitior (§ 2 Abs. 3 StGB) und die strikte Alternativität zwischen KCanG und BtMG; ferner die Beurteilung, dass geerntete Eigenkonsumpflanzen Besitz begründen. Eine Änderung erfolgte nach § 354 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch insoweit nachträglich geändert (Anbau/Besitzstatbestände, Bewaffnung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Inkrafttreten eines neuen strafrechtlichen Sondergesetzes ist das nach § 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz anzuwenden; die Entscheidung richtet sich nach demjenigen Recht, das insgesamt zu milderen Rechtsfolgen führt.

2

Der Grundsatz der strikten Alternativität verbietet es, denselben Tatkomplex teils nach altem, teils nach neuem Recht zu beurteilen; ist ein Gesetz als milder zu ermitteln, ist es in seiner Gesamtheit anzuwenden.

3

Wurde der Anbau von Cannabispflanzen zum Eigenkonsum bereits geerntet und damit beendet, kann dies zugleich einen eigenständigen Besitzbestandteil begründen, der gesondert zu bewerten ist.

4

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend ändern, sofern die Änderung nicht durch eine wirksamere Verteidigung des Angeklagten verhindert wird; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, wenn keine wirksame Verteidigung möglich war.

Relevante Normen
§ 30a BtMG§ 349 Abs. 2 StPO§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG§ 2 Abs. 3 StGB§ 34 Abs. 1 Nr. 2b KCanG§ 34 Abs. 1 Nr. 1a KCanG

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 30. Mai 2024, Az: 7 KLs 6/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Mai 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anbau von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen, mit Besitz von mehr als 30 Gramm Cannabis und mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Springmesser) sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Anbau von mehr als drei Cannabispflanzen und mit Besitz eines Springmessers sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition und mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt, wovon es fünf Monate als vollstreckt bestimmt hat. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat zu Recht geprüft, ob es sich bei dem nach der Tatbegehung, aber vor seiner Entscheidung in Kraft getretenen § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG um das mildere Gesetz im Vergleich zu § 30a BtMG handelt (§ 2 Abs. 3 StGB). Es hat dabei rechtsfehlerfrei angenommen, dass von minder schweren Fällen nach § 30a Abs. 3 BtMG auszugehen sei, bei Anwendung des KCanG die Strafe hingegen aus dem höheren Regelstrafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG hätte entnommen werden müssen. Es hat daher zutreffend § 30a Abs. 3 BtMG als das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB angesehen. Nach dem Grundsatz der strikten Alternativität ist § 30a BtMG danach in seiner Gesamtheit anzuwenden; eine Beurteilung teils nach neuem, teils nach altem Recht ist nicht zulässig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. August 2022 − 5 StR 372/21, NStZ 2023, 282). Im Übrigen stellt das KCanG das mildere Recht dar.

3

Da ein Anteil der zum Eigenkonsum angebauten Cannabispflanzen bereits geerntet und der Anbau zum Eigenkonsum im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2b KCanG mithin beendet war (Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 87), hat sich der Angeklagte – insoweit rechtlich mit dem Anbau zusammentreffend – auch wegen Besitzes von mehr als 30 Gramm nach § 34 Abs.1 Nr.1a KCanG strafbar gemacht.

4

Der Senat hat den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert. Die Regelung des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

CirenerKöhlervon Häfen
GerickeResch