Revision: Einziehung von Taterträgen reduziert auf 354.720 Euro
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gegen die Anordnung der Einziehung von Taterträgen ein. Der BGH änderte die Einziehungsanordnung dahingehend, dass der Einziehungswert 354.720 Euro beträgt; in einem Fall war der Einziehungsbetrag um 4.000 Euro zu hoch angesetzt. Die fehlende Beweiswürdigung für den angeblichen Verkauf von 5,5 kg wirkte sich nicht revisionsrechtlich nachteilig aus. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehungsbetrag auf 354.720 Euro geändert; sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen bemisst sich nach dem durch die Tatfeststellungen belegten Taterlös; bei einer zu hohen Festsetzung ist der Einziehungsbetrag entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.
Fehlt in den Urteilsgründen eine beweiswürdigende Darstellung für eine behauptete Teiltat, begründet dies nur dann einen Revisionsgrund nach § 337 Abs. 1 StPO, wenn der Mangel das Urteil oder die Einziehungsentscheidung entscheidend beeinflusst.
Wird eine in den Urteilsgründen genannte Tat vom Landgericht bei der Bestimmung des Unrechtsgehalts nicht strafschärfend berücksichtigt, führt das Fehlen einer gesonderten Beweiswürdigung nicht zwangsläufig zu einem zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler.
Bei nur geringem Erfolg des Rechtsmittels kann nach § 473 Abs. 4 StPO dem Beschwerdeführer die Kostentragung auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 7. Juli 2022, Az: 8 KLs 105 Js 66602/20
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. Juli 2022 dahingehend geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 354.720 Euro angeordnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrerer Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 358.720 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zu einer geringfügigen Reduzierung des Einziehungsbetrags; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Nach den Urteilsfeststellungen im Fall 2 der Urteilsgründe kaufte der Angeklagte zusammen mit dem gesondert Verfolgten D. am 20. April 2020 von dem Encrochat-Nutzer „p. “ 15,5 Kilogramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 Prozent. Für 10 Kilogramm zahlten der Angeklagte und sein Geschäftspartner 99.750 Euro bei der Übergabe der Betäubungsmittel; die restlichen 5,5 Kilogramm erhielten sie auf Kommission. 10 Kilogramm der Betäubungsmittel erwarb der gesondert Verfolgte G. (mutmaßlicher Encrochat-Nutzer „m. “) für 105.000 Euro, die restlichen 5,5 Kilogramm der gesondert Verfolgte S. (mutmaßlicher Encrochat-Nutzer „s. “) für 52.250 Euro.
Während der Ankauf der 15,5 Kilogramm und der Verkauf der 10 Kilogramm hinreichend beweiswürdigend unterlegt ist, lassen die Urteilsgründe zum Verkauf der restlichen 5,5 Kilogramm Methamphetamin jegliche beweiswürdigenden Erwägungen vermissen. Weder der Straf- noch der Einziehungsausspruch beruhen indes auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht bei der Bestimmung des Unrechtsgehalts der betreffenden Tat den Verkauf der 5,5 Kilogramm nicht strafschärfend berücksichtigt hat. Auf den Einziehungsausspruch hat sich der Rechtsfehler ebenfalls nicht zulasten des Angeklagten ausgewirkt, weil das Landgericht diese Tat betreffend lediglich die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 99.750 Euro und damit weniger als den durch den beweiswürdigend unterlegten Verkauf der 10 Kilogramm erzielten Erlös von 105.000 Euro angeordnet hat.
2. Nach den Urteilsfeststellungen zum Fall 6 der Urteilsgründe erwarb der Angeklagte am 29. April 2020 6 Kilogramm Marihuana „Haze“ und 2 Kilogramm Marihuana „Critical“ mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils mindestens 10 Prozent. Das Marihuana „Haze“ verkaufte er für 9.000 Euro pro Kilogramm, das Marihuana „Critical“ für 8.000 Euro pro Kilogramm weiter. Er erzielte durch diese Tat einen Erlös von 70.000 Euro.
Aus der Beweiswürdigung ergibt sich indes, dass der Angeklagte 6 Kilogramm „Critical“ und lediglich 2 Kilogramm „Haze“ erhalten hat. Der Taterlös belief sich deshalb lediglich auf 66.000 Euro. Der Einziehungsbetrag war daher in diesem Fall um 4.000 Euro zu hoch angesetzt. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.
3. Angesichts des geringen Erfolgs ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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