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BGH·5 StR 541/25·10.02.2026

Revision verworfen: Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis bestätigt

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts Görlitz wegen Handeltreibens mit Cannabis. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die Feststellungen, wonach Cannabis im Rucksack zum Handeltreiben bestimmt und ein jederzeit griffbereites Messer mitgeführt wurde, tragen die Verurteilung. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist gerechtfertigt, wenn Betäubungsmittel zum Handeltreiben bestimmt im Zugriff des Täters waren und dieser zugleich eine Waffe jederzeit griffbereit mitführte.

3

Ein mitgeführtes Messer begründet die Waffenqualifikation, wenn es zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist und der Täter es zumindest mit bedingtem Vorsatz mitführt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

vorgehend LG Görlitz, 26. Juni 2025, Az: 2 KLs 470 Js 17442/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 26. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis im Fall B.II.31 der Urteilsgründe von den Feststellungen getragen. Danach hatte er in seinem Rucksack das zum Handeltreiben bestimmte Cannabis und ein jederzeit griffbereites Messer verstaut. Nach den in der rechtlichen Würdigung nachgeschobenen Feststellungen führte der die Tat einräumende Beschwerdeführer das zur Verletzung von Personen geeignete und bestimmte Messer zumindest mit bedingtem Vorsatz mit sich.

Cirener Köhler Resch

von Häfen Werner