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BGH·5 StR 541/22·26.04.2023

Revision verworfen; Einziehung um Haftung für 309,79 € ergänzt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg. Gleichzeitig ergänzt der BGH die Anordnung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend, dass der Angeklagte für einen Teilbetrag von 309,79 Euro als Gesamtschuldner haftet (Antrag des Generalbundesanwalts). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Flensburg verworfen; Einziehungsanordnung um Haftung als Gesamtschuldner für 309,79 € ergänzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Angeklagten wird vom Revisionsgericht verworfen, wenn keine zureichenden Rechtsfehler vorliegen, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils rechtfertigen.

2

Der Bundesgerichtshof kann den Tenor einer Vorinstanzentscheidung insoweit ergänzen, wie dies zur vollständigen Regelung der Einziehung von Taterträgen erforderlich ist.

3

Eine Einziehungsanordnung kann dahingehend ausgestaltet werden, dass der Verurteilte für einen konkret bezifferten Teilbetrag als Gesamtschuldner haftet.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterlegene Beschwerdeführer zu tragen, soweit das Gericht nicht anders entscheidet.

Vorinstanzen

vorgehend LG Flensburg, 24. August 2022, Az: II KLs 115 Js 28496/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. August 2022 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte für einen Teilbetrag von 309,79 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen