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BGH·5 StR 541/09·28.01.2010

Gesamtstrafenbildung bei einer Serientat: Begründung der erheblichen Überschreitung der Einsatzstrafe

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Auf die Revision des Angeklagten hob der BGH das Urteil des Landgerichts Bautzen nach § 349 Abs. 4 StPO auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentrales Problem ist die Begründung der erheblichen Überschreitung der Einsatzstrafe bei Serientaten. Der Senat sieht trotz teilweiser Reduzierung der Gesamtstrafe weiterhin erhebliche Bedenken an der Begründung. Deshalb ist die Gesamtspruchbildung erneut zu prüfen.

Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil des Landgerichts aufgehoben und wegen Bedenken an der Begründung der Überschreitung der Einsatzstrafe zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Serientaten bedarf die Bildung einer Gesamtstrafe einer nachvollziehbaren und substantiierten Begründung, wenn die Gesamtstrafe die Einsatzstrafe erheblich übersteigt.

2

Eine bloße Reduzierung der Gesamtstrafe enthebt das Berufungs- oder Revisionsgericht nicht von der Pflicht, die Tragfähigkeit der Begründung für die Überschreitung der Einsatzstrafe zu überprüfen.

3

Bestehen gewichtige Bedenken an der Begründung des Gesamtspruchs, kann der Revisionsgerichts die Entscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO aufheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

4

Die Darlegung des Tatgewichts der Einzeltaten und der kumulativen Auswirkungen auf die Strafzumessung gehört zu den wesentlichen Anforderungen an eine rechtlich tragfähige Begründung der Gesamtstrafe.

Relevante Normen
§ 54 StGB§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 5. August 2009, Az: 5 StR 294/09, Beschluss

vorgehend LG Bautzen, 29. September 2009, Az: 250 Js 15663/07 - 1 KLs, Urteil

vorgehend LG Bautzen, 29. April 2009, Az: 250 Js 15663/07 - 1 KLs, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 29. September 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Gesamtstrafe unterliegt ungeachtet der Reduzierung um ein Jahr denselben Bedenken, die dem Senatsbeschluss vom 5. August 2009 in dieser Sache zugrunde liegen.

Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Gesamtstrafausspruch - sowie über die Kosten der Revision - wird die Sache nunmehr an das Landgericht Dresden zurückverwiesen.

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