Aufhebung der Verwerfung als unzulässig; Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein, die das Landgericht zunächst als unzulässig verworfen hatte. Der BGH hob diese Verwerfung auf und nahm die Revision zur Prüfung an. Die sachliche Nachprüfung ergab jedoch auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, sodass die Revision als unbegründet verworfen wurde. Kosten und Auslagen wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; zuvor die Verwerfung als unzulässig aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung einer Revision als unzulässig durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unzulässigkeit nicht vorliegen.
Ist eine Revision zulässig, hat das Revisionsgericht die Entscheidung in der Sache nach der Revisionsbegründung zu überprüfen; ergibt diese Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Der unterliegende Revisionsführer trägt die Kosten des Rechtsmittels; dies umfasst auch die insoweit durch ein Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerinnen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 4. Oktober 2023, Az: 639 KLs 15/23
vorgehend LG Hamburg, 27. Juli 2023, Az: 639 KLs 15/23
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2023, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägerinnen in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner