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BGH·5 StR 539/18·10.12.2018

Einziehungsanordnung bei Erklärung des Verzichts auf Rückgabe

StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war, ob eine förmliche Anordnung der Einziehung sichergestellter Gegenstände erforderlich ist, wenn die Angeklagten auf deren Rückgabe verzichtet haben. Der Senat stellte klar, dass eine Einziehungsanordnung regelmäßig nicht erforderlich ist, sofern ein wirksamer Verzicht vorliegt. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Einziehungsanordnung bei wirksamem Verzicht regelmäßig nicht erforderlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung der Einziehung sichergestellter Gegenstände ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn die Beschuldigten/Angeklagten wirksam auf die Rückgabe dieser Gegenstände verzichtet haben.

2

Die Erforderlichkeit einer förmlichen Einziehungsanordnung hängt von der Wirksamkeit und Deutlichkeit der Verzichtserklärung ab; ein wirksamer Verzicht ersetzt in der Regel die Einziehung.

3

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zugunsten der Beschwerdeführer ergibt.

Relevante Normen
§ 73 StGB§ 73ff StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 14. Mai 2018, Az: 509 KLs 14/18

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Einer Anordnung der Einziehung sichergestellter Gegenstände bedarf es regelmäßig nicht, wenn die Angeklagten auf deren Rückgabe wirksam verzichtet haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, NStZ 2018, 333).

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