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BGH·5 StR 538/23·13.02.2024

Revision gegen Urteil zu Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und sexueller Belästigung verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein, das Verurteilungen u. a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und sexueller Belästigung enthielt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Er bestätigt, dass der Schuldspruch getragen wird, weil der Angeklagte die Rufe „Stopp! Polizei!“ wahrnahm und diesen Glauben an eine Vollstreckungshandlung hatte. Zur Strafzumessung stellt der Senat klar, dass § 184i StGB eigenständig zu bewerten ist; ein möglicher Denkfehler des Landgerichts ist vor dem Hintergrund weiterer Milderungsgründe unschädlich.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet abgewiesen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte kann getragen sein, wenn der Täter wahrnimmt, dass die ihn ansprechenden Personen sich als Polizei zu erkennen geben (z.B. durch Rufe wie „Stopp! Polizei!“) und er diesen Rufen Glauben schenkt, auch wenn die Personen Zivilkleidung tragen und Dienstausweise erst nach der Festnahme vorzeigen.

2

Bei der Strafzumessung ist § 184i StGB als eigenständiger Straftatbestand mit eigenem Unrechtsgehalt zu behandeln; er darf nicht gedanklich als ein minder schwerer Fall des § 177 StGB eingeordnet werden.

3

Erweist sich in der Bemessung eine mögliche rechtliche Fehlbewertung, kann der Revisionssenat die Unschädlichkeit dieses Fehlers feststellen, wenn aus dem Urteil ersichtlich ist, dass andere, klar dargelegte Milderungsgründe die Strafzumessung tragen.

4

Die Revision ist nur begründet, wenn bei der Nachprüfung ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird; bleibt ein solcher Fehler aus, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 184i Abs. 1 StGB§ 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB§ 177 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 11. Mai 2023, Az: 612 KLs 17/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Fall 5 der Urteilsgründe wird auch in subjektiver Hinsicht durch die Feststellungen getragen. Danach nahm der Angeklagte wahr, dass die ihn festnehmenden Polizeibeamten „Stopp! Polizei!“ riefen, als sie unvermittelt an ihn herantraten und seine beiden Arme ergriffen. Angesichts der von ihm wahrgenommenen Verfolgungssituation ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zudem hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Angeklagte diesen Rufen Glauben schenkte, obwohl die Beamten Zivilkleidung trugen und ihre Dienstausweise erst nach der Festnahme vorzeigten, so dass er gegen eine von ihm als solche erkannte Vollstreckungshandlung Widerstand leistete.

Bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht als grundsätzlich strafmildernd angesehen, dass der Angeklagte die Geschädigte denkbar kurz und nur oberhalb der Bekleidung berührt hat. Es hat demgegenüber aber einschränkend „angemerkt“, dass diese Umstände bereits maßgeblich dazu beigetragen hätten, dass die Tat lediglich als sexuelle Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB und nicht als sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB eingeordnet wurde. Sofern die Strafkammer die genannten Milderungsgründe aus diesem Grund nicht mit vollem Gewicht in Ansatz gebracht haben sollte, wäre dies rechtlich bedenklich, da sie die sexuelle Belästigung dann der Sache nach wie einen minder schweren Fall des sexuellen Übergriffs behandelt hätte und dabei gedanklich vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB ausgegangen wäre. In § 184i StGB ist aber keine Strafzumessungsvorschrift, sondern ein gegenüber § 177 StGB eigenständiger Straftatbestand normiert, dessen Unrechtsgehalt autonom zu bestimmen ist. Selbst wenn das Landgericht dies verkannt haben sollte, könnte der Senat aber angesichts der im Urteil weiter aufgeführten Milderungsgründe ausschließen, dass die Zumessung der Einzelstrafe auf dem Rechtsfehler beruht.

Cirener Köhler Resch von Häfen Werner