Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung: Kompensation bei Außervollzugsetzung eines Haftbefehls
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Kompensation einer Verfahrensverzögerung nach Verurteilung vor dem LG Bremen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, erkennt aber an, dass fünf Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Das Landgericht habe unzureichend berücksichtigt, dass der Angeklagte erhebliche Meldeauflagen erfüllte; der Senat korrigiert dies nach § 354 Abs. 1 StPO. Kostenentscheidung zuungunsten des Beschwerdeführers.
Ausgang: Revision des Angeklagten wird verworfen; Senat korrigiert Kompensationsentscheidung und erkennt fünf Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt an
Abstrakte Rechtssätze
Bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung kann das Gericht zur Kompensation anordnen, dass Zeiträume einer Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Die Festlegung einer Kompensation erfordert die Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere von Zeiten, in denen der Betroffene Auflagen (z.B. Meldeauflagen) erfüllt hat, die den Kompensationsbedarf mindern.
Unterlässt das Gericht die ausreichende Würdigung solcher Umstände, ist dies vom Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO zu korrigieren.
Die Kostentragungspflicht trifft den unterliegenden Revisionsführer; dadurch entstandene notwendigen Auslagen Dritter sind dem Unterlegenen aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 6. August 2010, Az: 210 Js 8802/06 - 21 Ks (24) Ks, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. August 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass fünf Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat bei seiner Kompensationsentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte vom 15. Februar 2006 bis zum 8. November 2007 erhebliche Meldeauflagen erfüllte (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2006, 668, 669). Dies korrigiert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
Raum Brause Schaal
Schneider König