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BGH·5 StR 536/24·05.11.2024

BGH: Revision gegen Verurteilung wegen Betäubungsmittelbesitzes und Beihilfe verworfen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein, mit dem er wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Beihilfe zum Handeltreiben und weiterer Cannabisdelikte verurteilt wurde. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Verurteilungen. Das Gericht sah keine rechtserheblichen Verfahrens- oder Rechtsfehler, die eine Aufhebung rechtfertigten. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten bestätigt, Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Verletzung materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechts feststellt, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils rechtfertigt.

2

Eine Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben bestätigt werden, sofern die Feststellungen das tätige Handeln und die Beteiligung substantiiert belegen.

3

Bei mehreren Betäubungsmitteldelikten (z.B. Besitz, Abgabe, Beihilfe) hat das Gericht eine Gesamtwürdigung vorzunehmen; unterschiedliche Tatbestände können nebeneinander erfüllt und gesondert sanktioniert werden.

4

Die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel trifft das Revisionsgericht; bei Zurückweisung oder Verwerfung hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 9. April 2024, Az: 516 KLs 26/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. April 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz und Abgabe von Cannabis und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch Werner