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BGH·5 StR 535/24·14.01.2025

BGH: Revisionen verworfen; Übertragungsfehler bei Strafzumessung unbeachtlich

StrafrechtStrafprozessrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wurden vom BGH als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergab. Der Senat stellt klar, dass ein in der Übersicht genannter abweichender Einzelstrafwert ein Übertragungsfehler ist, da die Urteilsgründe die tatsächlich festgesetzte Strafe deutlich ausweisen. Die Rüge der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf schriftvergleichendes Gutachten scheitert, weil die für den Antrag vorausgesetzte Sachlage nicht eingetreten ist.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.

2

Ein Übertragungsfehler in der summarischen Nennung von Einzelstrafen beeinträchtigt die Feststellung der Strafhöhe nicht, sofern die Urteilsgründe die tatsächlich festgesetzte Einzelstrafe mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen.

3

Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines schriftvergleichenden Sachverständigengutachtens ist nicht zu beanstanden, wenn die im Antrag unterstellte bedingende Tatsachenlage sich nach den Urteilsgründen nicht verwirklicht hat.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 25. März 2024, Az: 628 KLs 4/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Den Urteilsgründen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Landgericht gegen den Angeklagten S. für Tat 2 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat. Diese Strafhöhe wird dort unmittelbar im Anschluss an die Zumessungserwägungen mitgeteilt (UA S. 65). Zwar lässt dem die Strafkammer später zu Beginn ihrer Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung noch eine zusammenfassende Darstellung der Einzelstrafen folgen und nennt dort (UA S. 70) für Tat 2 eine Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe; dabei handelt es sich aber ersichtlich um einen Übertragungsfehler.

Soweit sich der Angeklagte S. mit einer Verfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines schriftvergleichenden Sachverständigengutachtens wendet, steht dem Erfolg der Rüge schon entgegen, dass die Bedingung, unter der dieser Antrag gestellt wurde, ausweislich der Urteilsgründe gar nicht eingetreten ist.

Cirener Mosbacher Resch

von Häfen Werner