Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss verworfen – keine Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023. Streitpunkt war, ob der Senat Verfahrensstoff verwertet oder entscheidungserhebliche Vorbringen des Verurteilten übergangen hat, sodass das rechtliche Gehör verletzt wäre. Der BGH verwirft die Rüge mangels Erfolg und führt aus, dass ein Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO keiner weitergehenden Begründung bedarf. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 465 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen Senatsbeschluss vom 26.04.2023 mangels Erfolg verworfen; Kostenfolge nach § 465 Abs. 1 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, oder wenn es entscheidungserhebliche Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.
Ein Verwerfungsbeschluss des Revisionsgerichts bedarf nach § 349 Abs. 2 StPO keiner weitergehenden Begründung und verpflichtet das Gericht nicht, zu allen mit der Revision erhobenen Beanstandungen im Beschluss Stellung zu nehmen.
Ausreichende Ausführungen des Generalbundesanwalts im Antrag können die Begründungslast für die Zurückweisung der Revision tragen, soweit sie den mit der Revision erhobenen Einwendungen substantiiert begegnen.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO; bei Verwerfung können dem Verurteilten die Kosten auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. April 2023, Az: 5 StR 161/21
vorgehend LG Dresden, 31. August 2022, Az: 15 KLs 428 Js 28200/18 (3)
vorgehend BGH, 30. September 2021, Az: 5 StR 161/21, Urteil
vorgehend LG Dresden, 12. Oktober 2020, Az: 17 KLs 428 Js 28200/18 (2)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2023 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.
Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision erhobenen Beanstandungen Stellung zu beziehen. Zu den erhobenen Verfahrensrügen und den Einwänden gegen die Beweiswürdigung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausreichende Ausführungen gemacht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – auch aus verfassungsrechtlicher Sicht – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss näher zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
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