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BGH·5 StR 534/23·14.02.2024

Revision gegen Urteil des LG Dresden verworfen; Nichterörterung von Bewährungsfrage kein Rechtsfehler

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Nichterörterung der Frage der Aussetzung einer gesonderten Achtmonatsstrafe zur Bewährung begründet keinen Rechtsfehler.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Dresden als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vom Revisionsführer geltend gemachten Rechtfertigungsrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten aufdecken.

2

Der unterlegene Rechtsmittelführer trägt die Kosten des durchgeführten Rechtsmittels, soweit das Gericht dies anordnet.

3

Die Unterlassung der Erörterung, ob eine neben einer Gesamtfreiheitsstrafe gesondert verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung hätte ausgesetzt werden müssen, begründet nicht ohne Weiteres einen Rechtsfehler.

4

Bei der Nachprüfung im Revisionsverfahren ist auf das Vorliegen eines für das Urteil erheblichen Rechtsfehlers abzustellen; nicht erheblich sind bloße Prüfungsfragen ohne nachteilige Auswirkungen für den Angeklagten.

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 14. Juni 2023, Az: 15 KLs 424 Js 55887/16 (2)

vorgehend BGH, 19. Februar 2019, Az: 5 StR 513/18, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Nichterörterung der Frage, ob die Vollstreckung der – neben der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten – gesondert gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung hätte ausgesetzt werden müssen, begründet keinen Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 5 StR 401/21 Rn. 5 ff.).

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen