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BGH·5 StR 532/24·18.11.2024

Revision verworfen – Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung bestätigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und stellt mit der Maßgabe fest, dass der Angeklagte in Fall II.12 wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit 22 Fällen gefährlicher Körperverletzung und 22 Fällen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. Eine weitergehende Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig als unbegründet verworfen; Verurteilung in Fall II.12 mit den genannten Tatqualifikationen festgestellt; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann die Tenorformel eines Urteils mit der Maßgabe konkretisieren oder berichtigen, soweit dies zur zutreffenden rechtlichen Darstellung der Tatqualifikationen und Tateinheiten erforderlich ist.

3

Bei erfolglosem Rechtsmittel sind dem Unterliegenden die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 24. Mai 2024, Az: 6 KLs 302 Js 68548/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. Mai 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.12 der Urteilsgründe wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit 22 tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung und 22 tateinheitlichen Fällen der versuchten gefährlichen Körperverletzung verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gericke Mosbacher Köhler

Resch von Häfen