Revision gegen Verurteilung wegen Drogentransport – Verwerfung als unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Drogentransports ein. Das BGH hat die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergab. Zur Verfahrensrüge stellte der Senat fest, dass das Gericht die Feststellung eines vereinbarten Preises von 200 €/kg nicht in Widerspruch setzte und wegen der festgestellten Selbständigkeit keine weiteren Darlegungen erforderlich waren.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nachprüfende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn das angegriffene Beweisergebnis in den Urteilsgründen konsistent übernommen wird und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ersichtlich ist.
Die Feststellung, dass ein Angeklagter bei Organisation und Durchführung eines Drogentransports selbständig gehandelt hat, macht zusätzliche Darlegungen dazu, dass Verhandlungsmöglichkeiten über die Vergütung fehlten, nicht erforderlich.
Werden Rechtsmittel verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 14. Juli 2022, Az: 512 KLs 3/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge:
Zu der unter Beweis gestellten Behauptung, dass die Höhe der Vergütung für den Drogentransport mit dem spanischen Lieferanten „nicht verhandelbar“ gewesen sei, die die Strafkammer in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss als erwiesen behandelt hat, hat sie sich im Urteil nicht in Widerspruch gesetzt. Hierzu hat sie festgestellt, dass der Angeklagte und die unbekannt gebliebenen Lieferanten einen Preis von 200 Euro pro Kilogramm „vereinbarten“. Dass der Angeklagte insoweit keine höhere Vergütung aushandeln konnte, musste insbesondere mit Blick auf die festgestellte Selbständigkeit bei der Organisation und des Transports in den Urteilsgründen nicht näher erörtert werden.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen