Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung gegen Urteil des LG Berlin
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Streitpunkt war, ob revisionsrechtlich relevante Fehler, insbesondere bei der Beweiswürdigung, vorliegen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Der Schriftsatz des Verteidigers änderte daran nichts; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung keinen für den Angeklagten günstigen Rechtsfehler ergibt.
Die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts ist nur dann revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn sie auf offensichtlich fehlerhaften Tatsachenfeststellungen oder Verfahrensmängeln beruht.
Ein nachgereichter Schriftsatz des Verteidigers rechtfertigt eine Abweichung von der Stellungnahme des Generalbundesanwalts nur, wenn er substantiiert neue und revisionsrechtlich relevante Einwendungen vorträgt.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 10. Mai 2023, Az: 521 Ks 10/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Oktober 2023 lag dem Senat zur Beratung vor und gab keinen Anlass, vom Antrag des Generalbundesanwalts abzuweichen, da die Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Rechtsfehler aufweist.
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner