Strafverfahren: Beruhen des Urteils auf Bekundungen des als Zeuge vernommenen Sachverständigen ohne entsprechende Belehrung
KI-Zusammenfassung
Nebenklägerin und Angeklagter legten Revision gegen das Urteil des LG Cottbus ein. Streitpunkt war, ob Bekundungen eines psychiatrischen Sachverständigen über Zusatztatsachen verwertet wurden, obwohl dieser nicht als Zeuge belehrt/vernommen worden sei. Der BGH verwirft die Revision der Nebenklägerin als unzulässig und die Revision des Angeklagten als unbegründet. Die Verfahrensrüge ist zwar zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der Senat ausschließt, dass der Sachverständige bei Zeugenvernehmung andere, für den Angeklagten günstigere Angaben gemacht hätte.
Ausgang: Revisionen der Nebenklägerin und des Angeklagten vom BGH verworfen; Verfahrensrüge zwar zulässig, aber unbegründet, da kein Nachteil für den Angeklagten ersichtlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Geltendmachung der Verwertung von Bekundungen eines Sachverständigen über Zusatztatsachen wegen fehlender Zeugenbelehrung ist als Verfahrensrüge zulässig.
Das Fehlen einer Zeugenbelehrung eines Sachverständigen rechtfertigt nur dann die Aufhebung eines Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Sachverständige bei ordnungsgemäßer Vernehmung andere, für den Angeklagten günstigere Angaben gemacht hätte.
Eine Verfahrensrüge zur Verwertung von Sachverständigenbekundungen ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht unter den gegebenen Umständen ausschließen kann, dass andere Angaben gemacht worden wären oder die Beweiswürdigung dadurch für den Angeklagten günstiger ausgefallen wäre.
Vorinstanzen
vorgehend LG Cottbus, 10. Juli 2009, Az: 21 KLs 18/08, Urteil
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. Juli 2009 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Dezember 2009 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die durch den Angeklagten erhobene Rüge, die Strafkammer habe Bekundungen des psychiatrischen Sachverständigen über Zusatztatsachen verwertet, obwohl der Sachverständige nicht als Zeuge belehrt und vernommen worden sei, ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zulässig als Verfahrensrüge erhoben. Jedoch schließt der Senat unter den hier gegebenen Umständen aus, dass der Sachverständige, wäre er zugleich als Zeuge behandelt worden, andere Angaben gemacht hätte, und dass dann die Beweiswürdigung für den Angeklagten günstiger ausgefallen wäre (vgl. BGH NStZ 1985, 135).
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