Themis
Anmelden
BGH·5 StR 527/23·02.01.2024

Revision verworfen: Unbestimmter Antrag auf Augenschein als Beweisermittlungsbegehren

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Das Landgericht hatte den Antrag auf Augenschein unbestimmter Kassenbuchungen als allgemeines Beweismittelbegehren bewertet, sodass keine zulässige Aufklärungsrüge vorliegt. Ein behaupteter Widerspruch bezog sich nur auf eine hypothetische Hilfserwägung. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert die Benennung eines konkreten Beweismittels; bloße Hinweise auf zu erhebende Unterlagen ohne konkrete Bezeichnung genügen nicht.

2

Ein Antrag auf Augenschein unbestimmter Kassenbuchungen kann vom Gericht als allgemeines Beweismittlungsbegehren behandelt werden, wenn die erforderliche Konkretisierung fehlt.

3

Die Aufklärungsrüge in der Revision ist nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Beweismittel das Tatgericht übergangen hat.

4

Ein behaupteter Widerspruch zwischen Urteilsgründen und einem Ablehnungsbeschluss ist unbeachtlich, wenn er sich lediglich auf eine im Beschluss als hypothetisch dargestellte Hilfserwägung stützt.

5

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Relevante Normen
§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 9. August 2023, Az: 534 KLs 6/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend:

Das Landgericht hat den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf „Augenscheinseinnahme“ nicht näher bezeichneter Kassenbuchungen des geschädigten Lebensmittelmarktes zutreffend als Beweisermittlungsbegehren behandelt, da es an der für einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO erforderlichen Benennung eines konkreten Beweismittels fehlt (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 – 3 StR 71/97, NStZ 1997, 562). Da auch die Revisionsbegründung keine weitere Konkretisierung vorgenommen hat, ist eine zulässige Aufklärungsrüge nicht erhoben. Die Rüge eines Widerspruchs zwischen den Urteilsgründen und dem Ablehnungsbeschluss der Strafkammer geht ins Leere, da der vermeintliche Widerspruch lediglich an einer im Beschluss enthaltenen Hilfserwägung zu einem aus Sicht der Strafkammer hypothetisch gebliebenen Geschehensablauf anknüpft.

Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner