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BGH·5 StR 527/22·14.02.2023

Revision in Strafsachen: Verletzung der Mitteilungspflicht für Verständigungsgespräche

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensmängelZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Verletzung der Mitteilungspflicht über ein vorprozessuales Verständigungsgespräch. Das Gericht teilte in der Hauptverhandlung nur mit, dass Erörterungen stattgefunden und erfolglos blieben, ohne den wesentlichen Inhalt zu berichten. Der BGH stellt einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 S.1 StPO fest und hebt das Urteil auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verpflichtet das Gericht, in der Hauptverhandlung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen und deren wesentlichen Inhalt zu informieren.

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Die Mitteilungspflicht des Gerichts erstreckt sich auch auf erfolglose Verständigungsbemühungen; die bloße Mitteilung, dass Gespräche stattgefunden und ergebnislos geblieben sind, genügt nicht.

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Eine Verletzung der Mitteilungspflicht begründet einen Rechtsfehler nach § 337 Abs. 1 StPO, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte sein Prozessverhalten bei Kenntnis des Inhalts anders hätte ausrichten können.

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Die Information des Angeklagten durch dessen Verteidiger ersetzt nicht die vom Gericht in der Hauptverhandlung vorzunehmende Mitteilung des Gesprächsinhalts.

Relevante Normen
§ 202a StPO§ 212 StPO§ 243 Abs 4 S 1 StPO§ 257c StPO§ 337 StPO§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 29. Juli 2022, Az: 3 KLs 713 Js 60099/20

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. Juli 2022, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf eine Verfahrensrüge hin zur Aufhebung des Urteils. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht eine Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.

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1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

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Nach Erhebung der Anklage fand auf Anregung der Vorsitzenden ein Verständigungsgespräch statt, an dem neben den Mitgliedern der Strafkammer unter anderem Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft sowie die Verteidiger des Angeklagten und des nicht revidierenden Mitangeklagten teilnahmen. Im Verlauf des Gesprächs äußerten die zuständige Staatsanwältin und später auch die Vorsitzende ihre Strafmaßvorstellung für den Angeklagten für den Fall einer geständigen Einlassung. Dessen Verteidiger äußerte sich ablehnend. Das Gespräch wurde letztlich ergebnislos beendet. Die Vorsitzende fertigte einen Vermerk über das Gespräch an, der zu den Akten genommen und den Verteidigern per Fax übermittelt wurde.

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Am ersten Tag der Hauptverhandlung stellte die Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes fest, „dass Erörterungen zur Vorbereitung einer Verständigung“ stattgefunden hätten. Sie nahm Bezug auf den hierzu gefertigten Vermerk. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger bestätigten, den Vermerk zu kennen. Über das Verständigungsgespräch und dessen Inhalt teilte die Vorsitzende ansonsten nichts mit. Auch der Vermerk wurde nicht verlesen oder sonst bekanntgegeben. Weitere Erklärungen wurden von den Verfahrensbeteiligten nicht abgegeben.

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2. Es liegt danach ein durchgreifender Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vor.

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a) Indem die Vorsitzende der Strafkammer in der Hauptverhandlung lediglich die Gesprächsführung als solche und als deren Ergebnis das Ausbleiben einer Verständigung, nicht aber den wesentlichen Inhalt des Gesprächs mitteilte, genügte sie nicht der sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergebenden Pflicht zur Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen, die ohne Einschränkungen auch im Fall erfolgloser Verständigungsbemühungen gilt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 4 StR 209/21, NStZ-RR 2022, 79; Urteil vom 18. November 2020 ‒ 2 StR 317/19, wistra 2021, 290 Rn. 45 mwN).

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b) Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Zwar war der Angeklagte durch seinen Verteidiger in inhaltlich nicht näher bekannter Weise mündlich über das Verständigungsgespräch und dessen Ergebnislosigkeit informiert worden (zum Fehlen eines aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgenden Vortragserfordernisses hierzu vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2019 – 3 StR 336/19, NStZ-RR 2020, 87; vom 3. August 2022 – 5 StR 62/22). Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte sein Prozessverhalten bei einer durch die Vorsitzende erteilten Information über den Inhalt des Verständigungsgesprächs anders als geschehen ausgerichtet hätte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 4 StR 209/21, NStZ-RR 2022, 79; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 243 Rn. 118; MüKo-StPO/Arnoldi, § 243 Rn. 96).

CirenerReschWerner
Gerickevon Häfen