BGH: Anwendung von § 30 Abs. 2 StGB auf gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Streitpunkt war, ob § 30 Abs. 2 StGB (Verbrechensverabredung) auf den Tatbestand des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens (§ 97 Abs. 2 AufenthG) anwendbar ist. Der Senat bestätigt die Anwendbarkeit im Einklang mit dem Gesetzeswillen und lehnt eine teleologische Reduktion ab. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Anwendung von § 30 Abs. 2 StGB auf § 97 Abs. 2 AufenthG bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
§ 30 Abs. 2 StGB (Verbrechensverabredung) ist auf den Verbrechenstatbestand des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 97 Abs. 2 AufenthG) anwendbar.
Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 StGB erfasst bereits die Vereinbarung zur Begehung eines Verbrechens im Vorfeld der Tat, sofern der Wortlaut und der gesetzgeberische Wille dies tragen.
Eine teleologische Reduktion einer Strafvorschrift ist nur dann vorzunehmen, wenn sich aus dem Zweck der Norm ein Ausschluss ihrer Anwendung eindeutig ergibt.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen bei der Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufzeigen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 8. März 2024, Az: 628 KLs 16/19
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Anwendung von § 30 Abs. 2 StGB (Verbrechensverabredung) auf den Verbrechenstatbestand des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 97 Abs. 2 AufenthG) begegnet entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten zu 2. keinen Bedenken. Sie entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der zur Einführung der Strafvorschrift ausgeführt hat (BT-Drucks. 12/5683, S. 8): „Zugleich erlaubt die vorgeschlagene Neuregelung, solche Taten bereits im Vorfeld der Tatbegehung strafrechtlich zu erfassen (§ 30 StGB).“ Dies entspricht auch der – soweit ersichtlich – einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. nur MüKo-StGB/Gericke, 4. Aufl., § 97 AufenthG Rn. 7; Mosbacher in Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl., 14. Teil, 5. Kapitel Rn. 174; Esser in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 97 AufenthG Rn. 4; Stephan in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., § 97 AufenthG Rn. 2; Kabis/Fahlbusch in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 97 AufenthG Rn. 1; Bergmann in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl., § 97 AufenthG Rn. 2; Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, 252. EL Juni 2024, § 97 AufenthG Rn. 2; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juli 2024, § 97 AufenthG Rn. 9). Zu der von der Revision geforderten teleologischen Reduktion von § 30 Abs. 2 StGB insoweit sieht der Senat deshalb keinen Anlass.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner