Strafverurteilung wegen Betäubungsmitteldelikt: Tatgerichtliche Erörterungspflicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Dresden wird insoweit stattgegeben, als das Gericht die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erörtert hat. Bei den tatrichterlichen Feststellungen zu langjährigem, wiederholtem und zuletzt intensivem Drogenkonsum liegt die Möglichkeit eines Hang‑i.S.v. §64 StGB nahe. Das Unterlassen der Erörterung stellt einen Rechtsfehler dar; die Sache wird zur erneuten Prüfung, ggf. unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Urteil aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB nicht erörtert wurde; Sache zur neuer Entscheidung zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Legt das Tatgericht Feststellungen vor, die einen Hang i.S.v. §64 Satz 1 StGB nahelegen, muss es die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt prüfen und entscheiden; unterbleibt diese Erörterung, liegt ein Rechtsfehler i.S.v. §337 StPO vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Taten überwiegend auf den Hang zurückgehen und die Maßregel Erfolgsaussicht hat.
Längerfristiger, wiederholter und zuletzt intensiver Konsum berauschender Mittel sowie wiederholte betäubungsmittelbezogene Straftaten begründen typischerweise Anhaltspunkte für einen Hang i.S.v. §64 Satz 1 StGB.
Ergeben sich für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Unterbringung tatsächliche oder rechtliche Zweifel, ist zur neuen Entscheidung die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach §246a StPO geboten.
Unterbleibt die gebotene Erörterung der Unterbringung, führt dies – soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Maßregel zu treffen wäre – zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an eine andere Kammer zur erneuten Entscheidung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 3. Juli 2023, Az: 16a KLs 305 Js 57597/22 (2)
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. Juli 2023 aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit eine Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Urteilsfeststellungen begann die 22 Jahre alte Angeklagte bereits im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren, illegale Substanzen zu konsumieren, zunächst Marihuana, dann Ecstasy, Crystal und Kokain, zuletzt auch Heroin. Sie lebte nie längerfristig abstinent. Nach dem Tod eines Freundes im September 2021 fing sie wieder an, intensiv Drogen zu nehmen. Sie trat bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung, unter anderem mit Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die mit ihrem Drogenkonsum im Zusammenhang standen. Am 7. November 2022 verwahrte sie in ihrer Wohnung 8,19 Gramm Marihuana, 5,01 Gramm Heroin und 5,46 Gramm Crystal zum Eigenkonsum (Tat II.2 der Urteilsgründe).
Angesichts dessen liegt es jedenfalls nicht fern, dass die Angeklagte einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dennoch hat es das Landgericht versäumt, die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu erörtern. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 StPO), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die abgeurteilten Taten überwiegend auf den möglichen Hang zurückgingen und eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.
Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit – unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – erneuter Prüfung und Entscheidung (vgl. zu den Voraussetzungen der zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Neufassung des § 64 StGB BGH, Beschluss vom 7. November 2023 – 5 StR 345/23).
| Gericke | Köhler | Werner | |||
| Mosbacher | Resch |