Revision verworfen: Anrechnung tschechischer Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch die Maßgabe auf, dass die in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist. Ansonsten ergab die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Anrechnung der in der Tschechischen Republik erlittenen Auslieferungshaft 1:1 angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ausländische Auslieferungshaft kann auf eine inländische Freiheitsstrafe angerechnet werden; das Revisionsgericht kann die Anrechnung feststellen oder anordnen.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Wird im Revisionsverfahren die Anrechnung im Ausland verbüßter Haft geltend gemacht, kann das Revisionsgericht das Urteil insoweit abändern oder ergänzen, soweit dies zur Rechtsfehlerbeseitigung erforderlich ist.
Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, sofern keine abweichende gesetzliche Regelung besteht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 21. Juni 2022, Az: 7 KLs 609 Js 37825/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. Juni 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft im Maßstab von 1:1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner