Revision verworfen; Angeklagter trägt besondere Kosten des Adhäsionsantrags
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung sowie gegen die Kostenentscheidung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt fest, dass die Gewährung von Akteneinsicht an den Nebenkläger nicht generell die Unzuverlässigkeit seiner Aussage begründet. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird kostenpflichtig verworfen; zugleich wird die Kostenentscheidung dahin geändert, dass der Angeklagte die besonderen durch den Adhäsionsantrag entstandenen Gerichtskosten gemäß § 472a Abs. 1 StPO zu tragen hat.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung abgeändert, Angeklagter trägt besondere Kosten des Adhäsionsantrags
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Akteneinsicht an einen Nebenkläger begründet nicht generell die Annahme der Unrichtigkeit seiner Zeugenaussage; das Tatgericht muss die Erteilung der Akteneinsicht nicht in jeder Beweiswürdigung ausdrücklich erörtern, es sei denn, die Umstände erfordern eine besondere Konstanzanalyse in einer Aussage-gegen-Aussage-Situation.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn sie nicht substantiiert begründet wird; eine derartige unbegründete Beschwerde ist kostenpflichtig zurückzuweisen.
Nach § 472a Abs. 1 StPO sind die durch einen Adhäsionsantrag entstandenen besonderen gerichtlichen Kosten dem Angeklagten aufzuerlegen.
Das Revisionsgericht kann eine erstinstanzliche Kostenentscheidung abändern; dem Verbot der Schlechterstellung steht eine solche Änderung nicht entgegen, soweit sie rechtlich zulässig ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 15. September 2015, Az: 540 Ks 8/15
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten in vollem Umfang zu tragen hat; im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dem Adhäsions- und Nebenkläger durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte greift seine Verurteilung mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen sowie formellen Rechts gestützten Revision und die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde an.
1. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos. Soweit der Beschwerdeführer (wohl) beanstandet, das Landgericht habe in seine Beweiswürdigung nicht ausdrücklich den Umstand einbezogen, dass dem Nebenkläger und einzigen Tatzeugen Akteneinsicht erteilt wurde, ist Folgendes zu bemerken:
Es existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass eine – auch bei Gewährung der Akteneinsicht nach § 406e StPO ohnehin nicht stets gegebene und vorliegend durch den Nebenklägervertreter in Abrede gestellte – Kenntnis der Verfahrensakten zur Annahme der Unrichtigkeit der in der Hauptverhandlung erfolgten Aussage des Zeugen drängt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 – 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1520). Auch im Blick auf das in der Rechtsprechung anerkannte Vorbereitungsrecht eines Zeugen (vgl. schon BGH, Urteil vom 28. November 1950 – 2 StR 50/50, BGHSt 1, 4, 8) lässt sich ferner kein Grundsatz aufstellen, wonach das Tatgericht stets gehalten ist, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der Erteilung der Akteneinsicht an den Nebenkläger auseinanderzusetzen. Das gilt namentlich dann, wenn – wie hier – zahlreiche Beweisanzeichen außerhalb der Aussage des Zeugen für deren Richtigkeit sprechen. Anders kann es liegen, wenn es etwa im Rahmen einer Konstellation Aussage gegen Aussage in besonderem Maße auf eine Konstanzanalyse ankommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 – 1 StR 498/04, aaO).
2. Die Überprüfung der Kostenentscheidung auf die hiergegen gerichtete, jedoch von ihm nicht begründete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Rechtsmittel war daher kostenpflichtig zu verwerfen.
Allerdings hat das Landgericht, worauf in den Urteilsgründen hingewiesen wird (UA S. 54), übersehen, dass dem Angeklagten die gesamten durch den Adhäsionsantrag anfallenden besonderen (gerichtlichen) Kosten aufzuerlegen sind (§ 472a Abs. 1 StPO, KVGKG Nr. 3700; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. April 2015 – 3 StR 52/15). Die Entscheidung über die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Kostenentscheidung im Übrigen werden hierdurch nicht berührt und haben demgemäß Bestand.
Der Senat ändert die Kostenentscheidung entsprechend ab. Das Verbot der Schlechterstellung steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1953 – 1 StR 710/52, BGHSt 5, 52, 53; Beschluss vom 23. Januar 1981– 3 StR 512/80; OLG Köln, StraFo 2012, 249; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 464 Rn. 26 mwN).
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