Revision verworfen: Angriff auf Kompensationsentscheidung ohne Verfahrensrüge unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine Revisionsrechtfertigung festgestellt wurde. Soweit die Revision die Kompensationsentscheidung und die zugrundeliegenden Feststellungen zur Verfahrensverzögerung angreift, fehlt es an der erforderlichen Verfahrensrüge; die Sachrüge genügt hierfür nicht. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen als unbegründet verworfen; Kostenpflicht des Beschwerdeführers; Angriff auf Feststellungen ohne Verfahrensrüge unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigung und damit keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Eine auf die Kompensationsentscheidung beschränkte Revision, die zugleich die den Kompensationsmaßstab bestimmenden Feststellungen zur Verfahrensverzögerung angreift, erfordert zur Beanstandung von Ermittlungs- oder Feststellungsmängeln eine Verfahrensrüge; die Sachrüge ist hierzu nicht ausreichend.
Die Sachrüge kann nicht die fehlende Verfahrensrüge ersetzen; mit ihr lässt sich die unzureichende Aufklärung oder Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen (z. B. zur Dauer der Verfahrensverzögerung) nicht wirksam rügen.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die ihm entstandenen sowie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren notwendigen Auslagen zu tragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 21. Juli 2022, Az: 42 KLs 7/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die auf die „Kompensationsentscheidung“ beschränkte Revision dahin zu verstehen sein sollte, dass auch die Grundlagen der von der Strafkammer getroffenen Kompensationsentscheidung – namentlich die Feststellungen zur Dauer der Verfahrensverzögerung – angegriffen sein sollten, fehlt es an einer Verfahrensrüge; mit der Sachrüge kann die Aufklärung und Feststellung derjenigen Umstände, die für die Frage einer Verfahrensverzögerung von Bedeutung sind, nicht beanstandet werden (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19 Rn. 31 mwN).
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen