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BGH·5 StR 521/14·10.03.2015

Schwerer sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen: Äußerlich eindeutige sexuelle Handlung

StrafrechtSexualstrafrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig werden verworfen; die Verurteilungen wegen schweren sexuellen Missbrauchs bleiben bestehen. Der BGH stellt klar, dass die Entblößung des Unterkörpers eine "äußerlich eindeutige sexuelle Handlung" i.S.d. §179 I i.V.m. §184h Nr.1 StGB darstellt. Für die Einordnung kommt es auf das objektive Erscheinungsbild an; die subjektive Zielrichtung ist unbeachtlich. Auch das Ermöglichen, Begleiten oder Kommentieren durch einen Mittäter kann den Tatbestand verwirklichen, wenn die Widerstandsunfähigkeit ausgenutzt wird.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig als unbegründet verworfen; Verurteilungen bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sexuelle Handlung i.S.d. §§ 179, 184h StGB liegt vor, wenn die Handlung objektiv, allein nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist.

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Bei äußerlich eindeutigen Handlungen ist die subjektive Zielrichtung des Täters für die Einordnung als sexuelle Handlung unbeachtlich.

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Die Entblößung des Unterkörpers der Geschädigten stellt als solche eine äußerlich eindeutige sexuelle Handlung dar.

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Wer die Ausführung einer äußerlich eindeutigen sexuellen Handlung durch einen Mitwirkenden ermöglicht, begleitet, beaufsichtigt oder kommentiert, verwirklicht den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, wenn die Widerstandsunfähigkeit des Opfers ausgenutzt wird.

Relevante Normen
§ 179 Abs 1 Nr 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 179 Abs. 1 i.V.m. § 184h Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 24. März 2014, Az: 3 KLs 432 Js 26134/10

nachgehend BGH, 24. März 2015, Az: 5 StR 521/14, Urteil

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. März 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin Pr. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch der Angeklagte B. hat den Tatbestand des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollendet, obgleich er selbst „aus einer plötzlichen Unlust heraus" mit der Nebenklägerin den zunächst beabsichtigten Geschlechtsverkehr nicht mehr „eigenhändig" ausführte (MüKoStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 179 Rn. 3; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 179 Rn. 8), sondern lediglich mit Interesse und Kommentar den Vollzug des Geschlechtsverkehrs durch den Mitangeklagten verfolgte. Dass beide Angeklagte die Nebenklägerin gemeinsam in das Schlafzimmer des Angeklagten B. brachten und ihr dort Schuhe, Hose und Slip auszogen, um unter Ausnutzung ihrer Widerstandsunfähigkeit nacheinander und jeweils in Gegenwart des Mittäters den Geschlechtsverkehr mit ihr durchzuführen (UA S. 10, 38), stellt für sich schon eine vollendete sexuelle Handlung im Sinne des § 179 Abs. 1 i.V.m. § 184h Nr. 1 StGB dar. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (BGH, Urteile vom 24. September 1980 - 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339, 340, und vom 22. Oktober 2014 - 5 StR 380/14, NJW 2014, 3737, 3738 mwN). Dies war hier zweifelsfrei schon bei der Entblößung des Unterkörpers der Geschädigten der Fall. Da bei äußerlich eindeutigen Handlungen nach ständiger Rechtsprechung die subjektive Zielrichtung des Täters für die Einordnung als sexuelle Handlung keine Bedeutung hat (vgl. BGH, aaO), kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Entkleidung der Geschädigten dem Tatplan des Angeklagten entsprechend dazu diente, sich schon hierdurch geschlechtliche Erregung zu verschaffen (vgl. Laufhütte/Roggenbuck in LK, StGB, 12. Aufl., § 184g Rn. 5 f.; MüKoStGB/Hörnle, 2. Aufl., § 184g Rn. 6 mwN; MüKoStGB/Renzikowski, aaO, § 177 Rn. 55; offengelassen von BGH, Urteil vom 4. August 2004 - 5 StR 134/04, NStZ 2005, 90, 91; aA noch BGH, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292 mwN).

Sander Schneider Dölp

Berger Bellay