Revision gegen Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschuldigte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Zentral war die Überprüfung der Tatwürdigung und der sich daraus ergebenden Maßnahmen, insbesondere Unterbringung, sowie mögliche Verfahrensfehler. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen. Ergänzend merkt der Senat an, dass die rechtliche Würdigung einer gefährlichen Körperverletzung die Anordnung der Unterbringung tragen kann; die Kosten des Rechtsmittels sind der Beschwerdeführerin auferlegt.
Ausgang: Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg als unbegründet verworfen; keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen ein Strafurteil ist nur begründet, wenn die Nachprüfung entscheidungserhebliche Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die unterliegende Partei zu tragen.
Die rechtliche Würdigung einer Tat als gefährliche Körperverletzung kann die Anordnung einer Unterbringung rechtfertigen.
Bei der Prüfung eines Rücktritts sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und deren Bedeutung für nachfolgende Maßnahmen der Sicherung und Besserung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 12. Mai 2025, Az: 604 Ks 1/25
Tenor
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit Blick auf die Erwägungen zum Rücktritt weist der Senat darauf hin, dass jedenfalls die rechtliche Würdigung einer gefährlichen Körperverletzung die Anordnung der Unterbringung trägt.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen