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BGH·5 StR 520/23·09.04.2024

Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen abgelehntem Beweisantrag unzulässig

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Lübeck ein und rügte die Ablehnung eines Beweisantrags zur Vernehmung der Mutter des Nebenklägers. Zentral war, ob die Verfahrensrüge die Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erfüllt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine revisionsrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen. Die Verfahrensrüge ist zudem unzulässig, weil der Revisionsvortrag nicht substantiiert darlegt, was die Beweisperson vorgetragen hätte und welche Rolle ein medizinisches Gutachten gespielt haben soll; das Sitzungsprotokoll ersetzt keinen solchen Vortrag.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Lübeck als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge unzulässig mangels substantiierten Revisionsvortrags nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsvortrag nicht substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Tatgericht übergangen haben soll.

2

Die bloße Vorlage von Sitzungsprotokollen ersetzt nicht die erforderliche Substantiierung des Revisionsvortrags; der Revisionssenat muss den Vortrag nicht aus beigefügten Unterlagen ergänzen.

3

Bei der Anfechtung der Ablehnung eines Beweisantrags muss die Revision konkret und nachvollziehbar darlegen, was die Beweisperson ausgesagt hätte und inwiefern dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre, gegebenenfalls unter Bezug auf vorhandene Gutachten.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Relevante Normen
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 3. Juli 2023, Az: 7 KLs 747 Js 8375/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 3. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer die Ablehnung eines auf Vernehmung der Mutter des Nebenklägers gerichteten Beweisantrages beanstandet, ist bereits unzulässig. Der Revisionsvortrag erfüllt nicht die Anforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es wird weder mitgeteilt, dass die Beweisperson von einer medizinischen Sachverständigen exploriert wurde, noch was diese hierzu in der Hauptverhandlung berichtete. Die Vorlage des Sitzungsprotokolls allein kann den notwendigen Vortrag nicht ersetzen; es ist nicht Aufgabe des Senats, den Revisionsvortrag aus beigefügten Unterlagen passend zu ergänzen.

Cirener Köhler Resch von Häfen Werner