Revision verworfen: Keine Rechtsfehlerprüfung zuungunsten des Angeklagten; Kostenfolge
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergab. Der Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ein Antrag auf Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung wegen angeblich nicht wirksam angeschlossenem Nebenkläger ist als unzulässige Kostenbeschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO zu bewerten.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Revisionsführer
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Der unterlegene Revisionsführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, sofern das Rechtsmittel verworfen wird.
Die Korrektur einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Revisionsverfahren setzt eine zulässige Kostenbeschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO voraus.
Ein Vorbringen, die Mitwirkung oder der Anschluss des Nebenklägers sei nicht wirksam erfolgt, begründet für sich genommen keine zulässige Kostenbeschwerde im Sinne des § 464 Abs. 3 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 15. Mai 2024, Az: 505 KLs 44/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 15. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit der Revisionsführer nunmehr beantragt hat, die erstinstanzliche Kostenentscheidung des Landgerichts zu korrigieren, weil sich der Nebenkläger dem Verfahren bislang nicht wirksam angeschlossen habe, fehlt es an einer zulässigen Kostenbeschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 464 Rn. 20 ff. mwN).
Cirener Gericke Mosbacher
von Häfen Werner