Sexuelle Belästigung: Anforderungen an die Darlegung des Vorsatzes im Urteil
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde u.a. wegen sexueller Belästigung nach § 184i StGB verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung in Fall 2 auf und sprach den Angeklagten insoweit frei, weil das Landgericht nicht dargelegt hatte, dass der Angeklagte den belästigenden Charakter seiner Handlung vorsätzlich in sein Vorstellungsbild aufgenommen habe. Die Aussage der Zeugin zu mangelndem Selbstbewusstsein genügte hierfür nicht. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen.
Ausgang: Revision in Bezug auf die Verurteilung wegen sexueller Belästigung (Fall 2) teilweise stattgegeben; Angeklagter in diesem Umfang freigesprochen, sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen sexueller Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB ist Vorsatz erforderlich; es muss festgestellt werden, dass der Täter den belästigenden Charakter der Handlung in sein Vorstellungsbild aufgenommen hat.
Die Tatsache, dass die Verletzte später erklärt, sie habe ihren Unwillen aus mangelndem Selbstbewusstsein nicht geäußert, begründet für sich genommen nicht, dass der Täter sich bewusst war, sein Verhalten werde als belästigend empfunden.
Dass der Täter die Handlung beendet, nachdem die Verletzte durch erkennbares Abwehrverhalten erstmals ihre Abneigung gezeigt hat, spricht gegen einen zuvor bestehenden Vorsatz zur sexuellen Belästigung.
Kann das Gericht nach gesamter Würdigung der Umstände keinen Vorsatz feststellen und sind keine weiteren zureichenden Feststellungen möglich, ist die Verurteilung aufzuheben und der Angeklagte insoweit freizusprechen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 27. Juli 2017, Az: 509 KLs 19/17
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2017 im Fall 2 der Urteilsgründe aufgehoben; der Angeklagte wird insoweit auf Kosten der Staatskasse, die auch die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sexueller Belästigung, Raubes, Unterschlagung und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang Erfolg; ansonsten ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Urteil hat hinsichtlich des Schuldspruches wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB (Fall 2 der Urteilsgründe) keinen Bestand.
Nach den Feststellungen traf der Angeklagte M. , mit der er über Facebook vereinbart hatte, dass sie ihn „entjungfern“ werde. Zu dem Treffen hatte sie vorsorglich ein Kondom mitgenommen. Beide suchten nun einen hierfür geeigneten Ort. Der Angeklagte ging davon aus, die Zeugin M. habe weiterhin sexuelles Interesse an ihm. Auf einem Sportplatz schob er, sie von hinten umfassend, seine Hand unter die Hose und Unterhose der Zeugin M. kurz vor deren Scheide. Sie fühlte sich hierdurch sexuell belästigt.
Angesichts dieser Feststellungen hätte das Landgericht näher erörtern müssen, weshalb der Angeklagte eine sexuelle Belästigung der Zeugin M. in sein Vorstellungsbild mit aufgenommen haben sollte. Ein Beleg hierfür ergibt sich auch nicht aus seiner Einlassung zu diesem Fall oder den Bekundungen der Zeugin M. , die „aufgrund mangelnden Selbstbewusstseins“ (UA S. 8) nach den anfangs vereinbarten sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten ihren zwischenzeitlich eingetretenen Unwillen nicht zu äußern vermochte. Wieso sich der Angeklagte bewusst gewesen sein sollte, „dass die Zeugin sein Verhalten ... als belästigend empfinden könnte“ (UA S. 14), erschließt sich dem Senat nicht. Der Angeklagte hat die sexuellen Handlungen beendet, als die Zeugin ihrer Aussage nach seine Hand aus der Hose gezogen (UA S. 14) und damit erstmalig erkennbar ihre Abneigung bezüglich des Verhaltens des Angeklagten zum Ausdruck gebracht hat.
Der Senat schließt aus, dass ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die einen Vorsatz des Angeklagten belegen könnten.
Die verhängte Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hat gleichwohl Bestand. Die von dem Angeklagten weiter begangenen vier Straftaten, insbesondere die massive Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin K. (Fall 1 der Urteilsgründe), offenbaren schädliche Neigungen des Angeklagten und belegen eine Schuldschwere, die den in der verhängten Höhe der Jugendstrafe zutreffend zum Ausdruck kommenden Erziehungsbedarf auslöst.
| Sander | König | Mosbacher | |||
| Dölp | Berger |