Strafverfahren u.a. wegen Geldwäsche: Ausschluss der Einziehung der Tatbeute wegen Ansprüchen des Verletzten
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Streitpunkt war die Anordnung der Einziehung nach §261 Abs.7 StGB gegenüber einem Tatbeteiligten. Der Senat stellt klar, dass Einziehung entfallen kann, wenn die Mittel zugleich Erlös einer Vortat sind und §73 Abs.1 Satz2 StGB vorrangige Verletztenansprüche schützt. Verfahrensrügen wegen Verzögerung blieben unbegründet; eine ergänzende Einbeziehung der Geldstrafe wurde nachgeholt.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung gegen H. entfällt, Geldstrafe des T. in Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 261 Abs. 7 StGB ist ausgeschlossen, soweit die einzuziehenden Mittel zugleich als Erlös einer Vortat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind und dadurch vorrangige Anspruchsrechte des Verletzten bestehen.
Die Vorrangregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB darf durch eine Anordnung der Einziehung zugunsten des Staates nicht zu Lasten der Verletzten aus der Vortat unterlaufen werden.
Verfahrensrügen wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung sind auch zulässig, wenn nicht sämtliche Verfahrensereignisse vorgetragen werden; ein Verstoß gegen Art. 6 MRK liegt nur bei einer erheblichen Verzögerung vor.
Unterlassene Erörterungen zur Einbeziehung einer Geldstrafe kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO ergänzen, wenn das Urteil die Erforderlichkeit der Einbeziehung erkennen lässt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 3. Juli 2009, Az: 620 KLs 13/08 - 2 Ss 81/09, Urteil
vorgehend AG Düsseldorf, 30. Januar 2008, Az: 11 Ds 408/07, Urteil
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2009 werden als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass bei dem Angeklagten T. auch die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2008 - 11 Ds 408/07 - in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen ist und bei dem Angeklagten H. die angeordnete Einziehung eines Betrags in Höhe von 118.637,81 € in Wegfall gerät.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens; hinsichtlich des Angeklagten H. trägt jedoch die Staatskasse die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sind die Verfahrensrügen, mit denen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird, zulässig erhoben. Die Vortragserfordernisse brauchen sich nicht auf sämtliche Ereignisse des bisherigen Verfahrens erstrecken. Die maßgeblichen Verfahrensschritte stellen die Revisionen in dem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Umfang dar. Die Rügen können aber deshalb keinen Erfolg haben, weil die dargestellten Verzögerungen angesichts des erheblichen Umfangs dieser Wirtschaftsstrafsache noch nicht das Ausmaß eines Verstoßes gegen Art. 6 MRK erreichen. Die verfahrensbedingt länger zurückliegende Tatzeit hat die Strafkammer zudem strafmildernd berücksichtigt.
Hinsichtlich der zu Lasten des Angeklagten H. angeordneten Einziehung, die das Landgericht auf § 261 Abs. 7 StGB gestützt hat, hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Bei der Haupttäterin‚ stellte das Geld als Beziehungsgegenstand der Geldwäsche aber zugleich das Erlangte aus der Betrugstat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB dar, so dass die Anordnung der Einziehung bei ihr ausgeschlossen war. Damit entfällt auch die Möglichkeit der Einziehung bei dem Angeklagten. Andernfalls würde in derartigen Fällen die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, die den Geschädigten einer Straftat zum Ausgleich ihrer gegen den Täter zustehenden Ersatzansprüche zur Seite steht, zu Gunsten des Staats und zu Ungunsten der Verletzten aus der Vortat umgangen werden. Dieses Ergebnis steht mit der Systematik der genannten Vorschriften nicht in Übereinklang.’“
Dem tritt der Senat bei. Diese Erwägungen gelten insbesondere dann, wenn - wie hier - die Einziehung gegen einen Tatbeteiligten wegen der ihm zugeflossenen Tatbeute erfolgen soll. Jedenfalls in diesen Fällen darf die vorrangige Wertentscheidung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht unterlaufen werden.
Das Urteil lässt bei dem Angeklagten T. das Erfordernis einer Einbeziehung auch der aus der Beschlussformel ersichtlichen Geldstrafe nach § 55 StGB, deren ausdrückliche Erörterung rechtsfehlerhaft unterblieben ist, noch ausreichend erkennen. Der Senat holt sie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach.
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