Anhörungsrüge des Verurteilten verworfen – keine Gehörsverletzung, Kosten auferlegt
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügt die Nichthörung im Senatsbeschluss; der BGH verwirft die Anhörungsrüge und trägt die Kosten dem Verurteilten auf. Das Gericht sieht kein verwertetes nichtgehörtes Verfahrensmaterial und kein übergangenes entscheidungserhebliches Vorbringen. Eine straffzumessungsrelevante Frage war bereits durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts beantwortet; Zahlungen an die Nebenklägerin sind in den Urteilsgründen berücksichtigt.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten als unbegründet/verworfen; Gericht sieht keine Gehörsverletzung, Kosten dem Verurteilten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn dargelegt wird, dass der Senat Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist, oder entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.
Das Schweigen des Revisionsgerichts auf Ausführungen in der Gegenerklärung im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren deutet darauf hin, dass diese ungeeignet waren, die dargelegte Erfolglosigkeit der Revisionsbegründung zu entkräften.
Die bloße Nichtübernahme oder Abweisung der Argumentation eines Rechtsschutzsuchenden begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör; Art. 103 Abs. 1 GG garantiert nicht, dass das Gericht der Argumentation des Beteiligten inhaltlich folgt.
Die Kostenentscheidung in einem revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Januar 2025, Az: 5 StR 438/24, Beschluss
vorgehend LG Berlin I, 3. Juni 2025, Az: 513 KLs 7/25 jug
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2025 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die zulässig erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2025 hat keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Soweit die Rüge eine Gehörsverletzung daraus folgern will, dass sich der Senat in seinem Beschluss zu zwei Fragen der Strafzumessung nicht verhalten hat, greift sie nicht durch, weil die eine Frage schon durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts beantwortet worden war und sich die andere Frage angesichts der im angefochtenen Urteil vorhandenen Ausführungen gar nicht stellt.
1. Zur mangelnden Erfüllung der Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 2 StGB hat sich der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift zur Revision des Antragstellers ausführlich verhalten. Der Vortrag in der Gegenerklärung hat dem Senat keinen Anlass zu einer Ergänzung gegeben. Das Schweigen auf Ausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren, dass diese ungeeignet gewesen sind, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der mit der Revisionsbegründung vorgebrachten Beanstandungen zu entkräften. Dass der Senat sich der abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers nicht angeschlossen hat, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2025 – 5 StR 478/24; vom 7. Oktober 2025 – 5 StR 269/25), denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden inhaltlich folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27).
2. Soweit mit der Rüge vorgetragen wird, das Landgericht habe die im Rahmen des Strafverfahrens an die Nebenklägerin geleistete Zahlung nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, werden die entsprechenden Ausführungen in den Urteilsgründen übersehen (vgl. UA S. 19).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
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