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BGH·5 StR 515/25·17.12.2025

Revisionen verworfen: Keine Verwertungshemmung bei Abtrennung von Verfahrensanteilen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet. Zentral ist die Frage, ob durch Abtrennung von Verfahrensanteilen ein Vertrauensschutz im Sinne von § 154 Abs. 2 bzw. § 154a Abs. 2 StPO entsteht. Der Senat verneint dies und betont, dass abgetrennte Erkenntnisse auch indiziell im verbleibenden Verfahren verwertet werden können. Eine Rüge nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO war daher unbegründet.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Rüge nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertrauenstatbestand, wie er nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 oder Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO entstehen kann, liegt nicht vor, wenn Verfahrensabschnitte lediglich abgetrennt werden.

2

Bei Abtrennung von Verfahrensanteilen ist zu erwarten, dass weiter gegen den Beschuldigten ermittelt wird und Erkenntnisse aus den abgetrennten Teilen, gegebenenfalls auch als Indizien, im übrigen Verfahren verwertet werden können.

3

Eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 StPO ist unbegründet, wenn der Beschuldigte durch das ablehnende Beschlussbild ausreichend über die mögliche Beweisbedeutung der eingeführten Beweismittel informiert worden ist.

4

Soweit der Beschuldigte Befangenheitsgründe geltend macht, kann die ablehnende Entscheidung der Kammer den Beschuldigten in die Lage versetzen, die mögliche Verwertbarkeit der Beweismittel als Teil einer Indizienkette zu erkennen.

Relevante Normen
§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 154a Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 4. April 2025, Az: 536 KLs 9/24

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 4. April 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der von dem Angeklagten E. erhobenen Rüge einer Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist unbegründet. Dies folgt schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, wie er entstehen kann, wenn das Verfahren hinsichtlich einzelner Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt oder nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt worden war (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 5 StR 270/16 Rn. 8 mwN), nicht in Rede steht, wenn – wie hier – das Verfahren wegen einzelner Vorwürfe lediglich abgetrennt wird; denn es kann dann nicht zweifelhaft sein, dass wegen der abgetrennten Verfahrensteile weiter gegen den Beschuldigten ermittelt wird. Er muss deshalb gewärtigen, dass etwaige Erkenntnisse zu den abgetrennten Verfahrensteilen – gegebenenfalls auch indiziell in dem übrigen Verfahren – gegen ihn verwendet werden.

Im Übrigen hat genau dies der Angeklagte offenbar auch befürchtet und darauf ein Befangenheitsgesuch gegen die erkennenden Berufsrichter gestützt. Dabei hat er geltend gemacht, die Strafkammer wolle Beweismittel einführen, die sich mit angeblichen Unregelmäßigkeiten innerhalb seiner Agentur befassten, und daraus gegebenenfalls auch hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Vorwurfs der Bestechung für ihn nachteilige Schlüsse ziehen. Spätestens nachdem in dem dieses Gesuch ablehnenden Beschluss ausgeführt worden war, dass solche Schlüsse „(jedenfalls als Teil einer Beweis- oder Indizienkette) mit Blick auf die freie richterliche Beweiswürdigung nicht per se ausgeschlossen“ wären, war der Angeklagte über die mögliche Beweisbedeutung der eingeführten Beweismittel informiert.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch Werner