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BGH·5 StR 513/18·19.02.2019

Unterzeichnung des Strafurteils: Fehlerhafter Verhinderungsvermerk betreffend einen Richter auf Probe

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Dresden wegen eines fehlerhaften Verhinderungsvermerks eines Richters auf Probe. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Vorsitzende irrtümlich von einer Verhinderung im Sinne des §275 Abs.2 S.2 StPO ausging, ohne tatsächliche Verhinderung festzustellen. Eine Zuweisung zur Staatsanwaltschaft entzieht dem Richter auf Probe nicht ohne Weiteres die Unterschriftsbefugnis (§§12,13,19a DRiG). Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision erfolgreich: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verhinderungsvermerk nach §275 Abs.2 Satz 2 StPO setzt das Vorliegen einer tatsächlichen oder rechtlich begründeten Verhinderung voraus; bloße, nicht festgestellte oder irrtümliche Annahmen genügen nicht.

2

Die Zuweisung eines Richters auf Probe zu einer Staatsanwaltschaft führt nicht automatisch zum Verlust des Richterstatus und damit nicht ohne Weiteres zum Ausschluss der Unterschriftsbefugnis (vgl. §§ 12, 13, 19a DRiG).

3

Wird ein Urteil nicht innerhalb der Frist des §275 Abs.1 StPO zu den Akten gebracht, weil die Vorsitzende irrtümlich von Verhinderung ausgeht, begründet dies die Aufhebung der Entscheidung im Revisionsverfahren.

4

Bei der Verfahrensrüge nach §275 Abs.1,2 StPO ist darauf abzustellen, ob die behauptete Verhinderung entscheidungserhebliche Folgen für die Einhaltung der Unterzeichnungs- und Ablauffristen hatte.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 275 Abs 1 StPO§ 275 Abs 2 StPO§ 338 Nr 7 StPO§ 12 DRiG§ 13 DRiG§ 19a Abs 1 DRiG

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 30. April 2018, Az: 424 Js 55887/16 - 14 KLs

nachgehend BGH, 14. Februar 2024, Az: 5 StR 534/23, Beschluss

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. April 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge nach § 275 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.

2

Die Vorsitzende der Strafkammer hat festgestellt, dass der Richter auf Probe, der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterzeichnung des Urteils gehindert sei, weil er zum 1. Mai 2018 der Staatsanwaltschaft zugewiesen worden sei. Damit hat er - was die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung zur Revisionsbegründung als richtig bestätigt hat - seinen Status als Richter auf Probe nicht verloren (§§ 12, 13, 19a DRiG). Zutreffend weist der Generalbundesanwalt daraufhin, dass er das Urteil deshalb noch unterschreiben konnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - 2 StR 294/06, NStZ-RR 2007, 88; Beschluss vom 19. August 1992 - 5 StR 386/92, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4).

3

Eine tatsächliche Verhinderung ist nicht festgestellt. Ausweislich der Fassung des Verhinderungsvermerks stützte sich die Vorsitzende - wenn auch irrtümlich - allein darauf, dass der Richter aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO verhindert sei, seine Unterschrift beizufügen.

4

Das Urteil ist damit nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gelangt (vgl. BGH, aaO).

MutzbauerSchneiderKöhler
SanderBerger