Aufklärungsrüge bei Beanstandung der teilweisen Nichtanwesenheit eines Sachverständigen in Hauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte, der psychiatrische Sachverständige sei nicht bei sämtlichen Zeugenvernehmungen anwesend gewesen und hob hierdurch Rechtsfehler hervor. Das BGH hält fest, dass eine solche Beanstandung als Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO zu erheben ist und formelle Anforderungen erfüllen muss. Die Revision blieb unzulässig/unbegründet, weil der Beschwerdeführer nicht darlegte, welche Vernehmungen betroffen waren, welche Inhalte die Zeugenaussagen hatten und ob der Sachverständige über fehlenede Beweisergebnisse unterrichtet worden war. Die Entscheidung betont das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts bei der Anwesenheitsplanung des Sachverständigen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Rüge der teilweisen Nichtanwesenheit des Sachverständigen unzulässig/ungenügend substantiiert
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge, ein Sachverständiger sei nur bei einem Teil der Beweisaufnahme anwesend gewesen, ist als Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO zu erheben.
Für die Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge müssen hinreichende konkrete Angaben gemacht werden, insbesondere welche Vernehmungen der Sachverständige besucht bzw. nicht besucht hat, welche Themen die jeweiligen Zeugenaussagen betrafen und ob der Sachverständige über in seiner Abwesenheit erhobene Beweise unterrichtet wurde.
Die Anwesenheit eines Sachverständigen bei der Beweisaufnahme liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; nur bei substantiiertem Vortrag, der eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nahelegt, rechtfertigt dies eine Revisionsbegründung.
Eine Verfahrensbeanstandung, die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt, ist unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 4. Oktober 2022, Az: 612 KLs 4/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Die Verfahrensbeanstandung, mit der die Revision einen „Verstoß gegen §§ 72 ff. StPO“ rügt, ist schon unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
Der Beschwerdeführer hat beanstandet, dass der vom Gericht zur Frage der Schuldfähigkeit herangezogene psychiatrische Sachverständige nicht bei sämtlichen Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung anwesend gewesen sei. In welchem Umfang ein Sachverständiger der Beweisaufnahme beiwohnt, steht indes im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Will der Beschwerdeführer rügen, dass der Sachverständige nur bei einem Teil der Beweisaufnahme anwesend war, muss er daher eine zulässige Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO erheben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1951 – 1 StR 530/51, BGHSt 2, 25, 27 f.; vom 22. Juli 1964 – 2 StR 247/64, BGHSt 19, 367, 370 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 80 Rn. 5 f.; MüKo-StPO/Trück, 2. Aufl., § 80 Rn. 14, 16).
Den an die Zulässigkeit einer Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 338/22, NSt-RR 2023, 81 mwN) ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden. Er hat weder vorgetragen, welchen Vernehmungen der Sachverständige beigewohnt, noch an welchen er nicht teilgenommen hat. Zudem hat er nicht mitgeteilt, zu welchen Themen die betreffenden Zeugen ausgesagt haben. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer vortragen müssen, ob das Gericht den Sachverständigen vom Inhalt in seiner Abwesenheit erhobener Beweise unterrichtet hat. Ohne diese Informationen kann der Senat aber nicht überprüfen, ob sich das Gericht dazu gedrängt hätte sehen müssen, für die Anwesenheit des Sachverständigen bei weiteren Zeugenvernehmungen Sorge zu tragen.
Cirener Mosbacher Köhler RiBGH von Häfenist im Urlaub und kannnicht unterschreiben. Cirener Werner