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BGH·5 StR 512/24·03.12.2024

Revision verworfen: Heimtücke bei Ausnutzung schutzbereiter Dritter bestätigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMord/HeimtückeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten als unbegründet und bestätigt die Feststellung des Mordmerkmals der Heimtücke durch das Landgericht. Entscheidungsgegenstand war, ob Heimtücke auch dann vorliegt, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit schutzbereiter Dritter ausnutzt. Der Senat hält an der Rechtsprechung fest und trägt die tragfähige Begründung der Vorinstanz. Zudem trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mordmerkmal der Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung ausnutzt; als Bezugspunkt können auch schutzbereite Dritte gelten, sofern ihr Schutz im Einzelfall wirksam erbracht werden kann.

2

Bei Opfern, die infolge ihres geistigen oder körperlichen Zustands nicht zu Argwohn oder Gegenwehr fähig sind, schließt dies Heimtücke nicht aus, wenn der Täter statt dessen die Arg- und Wehrlosigkeit von schutzbereiten Dritten ausnutzt.

3

Die Feststellung der Heimtücke bedarf einer tragfähigen, konkreten Begründung, die auf tatsächlichen Umständen (z.B. Anwesenheit, Zuständigkeit und Schutzbemühungen des Personals) darlegt, dass der Täter die Schutzbereitschaft erkannt und ausgenutzt hat.

4

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass keine Revisionsrechtfertigung vorliegt und kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird.

Relevante Normen
§ 211 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 8. April 2024, Az: 21 Ks 27/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. April 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke jeweils mit tragfähiger Begründung bejaht.

Es hat zutreffend angenommen, dass Bezugspunkt der Heimtücke nicht die infolge ihres geistigen und körperlichen Zustandes nicht mehr zu Argwohn und Gegenwehr fähigen Opfer waren. In einer solchen Konstellation handelt der Täter aber dann heimtückisch, wenn er die Arg- und Wehrlosigkeit schutzbereiter Dritter ausnutzt, sofern sie im Einzelfall den Schutz auch wirksam erbringen können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – 3 StR 226/07, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 35; Beschlüsse vom 3. April 2008 – 5 StR 525/07, BGHR § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 48; vom 5. August 2014 – 1 StR 340/14, BGHR § 211 Abs. 2 Heimtücke 40; vom 12. Juli 2023 – 6 StR 231/23, NStZ 2023, 675 f.).

Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen vor. Das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei auf das in der Einrichtung tätige Pflegepersonal als potentiell schutzbereite Dritte abgestellt. Im Fall II.1 versah die verantwortliche Pflegefachkraft zusammen mit dem Angeklagten im betreffenden Pflegebereich ihren Dienst. Dabei legte sie an diesem Tag ein besonderes Augenmerk auf den Gesundheitszustand des Geschädigten. Im Fall II.2 schlich sich der Angeklagte von der zur Tatzeit zuständigen und auf der Station anwesenden Pflegehilfskraft unbemerkt in das Zimmer des späteren Opfers, dem er eine tödlich wirkende Überdosis eines Herzmedikaments mittels Kaffee einflößte.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen