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BGH·5 StR 512/17·06.03.2018

Verfahrensabsprache im Jugendstrafverfahren

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin ein. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich der Verurteilung wegen Hehlerei (Fall 10) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, da hinreichende Feststellungen zu den Gewahrsamsverhältnissen fehlten; die restliche Revision wurde verworfen. Das Gericht weist darauf hin, dass Verfahrensabsprachen im Jugendstrafrecht nur Ausnahmen sind und erzieherische Gesichtspunkte zu beachten sind.

Ausgang: Revision hinsichtlich Fall 10 vorläufig eingestellt; die weitere Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einstellen, wenn für eine Verurteilung der erforderliche Feststellungs‑ bzw. Beweisstand fehlt und eine Fortführung vorläufig unzweckmäßig ist.

2

Eine Änderung des Schuldspruchs zugunsten einer anderen Tat (z. B. Umqualifizierung in Diebstahl oder Unterschlagung) ist nur möglich, wenn hinreichende Feststellungen zu den für die neue Tat erforderlichen Merkmalen vorliegen.

3

Berücksichtigungen der Verfahrensökonomie und ein Antrag der Staatsanwaltschaft können die Entscheidung zur Teileinstellung nach § 154 StPO tragen, wenn eine Wiederaufnahme oder weitere Verfolgung möglich bleibt.

4

Verfahrensabsprachen im Jugendstrafverfahren sind nur in besonderen Ausnahmefällen vertretbar; erzieherische Gesichtspunkte sprechen regelmäßig gegen derartige Vereinbarungen.

Relevante Normen
§ 257c StPO§ 154 Abs 2 StPO§ 2 Abs 2 JGG§ 154 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 10. Juli 2017, Az: 518 KLs 6/17

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2017 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 10 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Urkundenfälschung, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Urkundenfälschung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die weiteren Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der in der Beschlussformel genannten Taten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

Die Urteilsfeststellungen tragen im Fall 10 nicht den Schuldspruch wegen Hehlerei. Eine Änderung des Schuldspruchs und Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls oder Unterschlagung ist dem Senat nicht möglich, da hinreichende Feststellungen zu den Gewahrsamsverhältnissen an dem vom Angeklagten an sich genommenen Handy fehlen. Der Senat stellt daher aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich dieser Tat gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig ein. Er kann ausschließen, dass das Landgericht bei Entfallen der Tat 10 auf eine noch geringere als die im Rahmen einer Verfahrensabsprache verhängte Jugendstrafe erkannt hätte.

3

Der Senat sieht Anlass für den Hinweis, dass Verfahrensabsprachen im Jugendstrafverfahren nur in besonderen Ausnahmefällen in Frage kommen (BT-Drucks. 16/12310, S. 10) und eine solche gerade im vorliegenden Fall unter erzieherischen Gesichtspunkten kaum mehr vertretbar erscheint.

MutzbauerSchneiderMosbacher
SanderBerger