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BGH·5 StR 507/22·15.03.2023

Revision: BGH sieht von erweiterter Einziehung von 4.000 € ab

StrafrechtVermögensabschöpfungEinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Streitgegenstand war die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro. Der Bundesgerichtshof sah von der Einziehung in diesem Umfang ab und verwies die weitergehende Revision als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung von 4.000 € aufgehoben; übrige Revision verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann auf eine angeordnete Einziehung von Taterträgen ganz oder teilweise absehen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen für diese Einziehungsanordnung nicht gegeben sind.

2

Die erfolgreiche Rüge gegen eine Einziehungsanordnung führt zur Aufhebung oder Beschränkung der Einziehung, ohne dass daraus automatisch das gesamte Urteil der Vorinstanz aufgehoben werden muss.

3

Eine weitergehende Revision kann verworfen werden, wenn die vorgebrachten Angriffsgründe keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich demjenigen auferlegenbar, dessen Revision nicht erfolgreich ist.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 12. Mai 2022, Az: 613 KLs 27/21

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 2022 wird von der Einziehung abgesehen, soweit gegen den Angeklagten die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro angeordnet worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner