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BGH·5 StR 506/22·14.02.2023

Revision verworfen — Entfall von Teilfreisprüchen und kostenrechtliche Folgen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig wurden als unbegründet verworfen. Der Senat hat keinen Rechtsfehler zuungunsten der Angeklagten festgestellt, ließ aber die Teilfreisprüche gemäß § 354 Abs. 1 StPO entfallen, weil hinsichtlich derselben Taten verurteilt oder nach § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung abgesehen worden war. Dadurch entfällt auch die teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Landeskasse; das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Teilfreisprüche und entsprechende Kostenauflagen entfallen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Teilfreispruch entfällt, wenn der Revisionssenat feststellt, dass wegen derselben Taten zugleich verurteilt oder gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung abgesehen worden ist; gleichzeitiges Verurteilen und Freisprechen für dieselben Tatsachen ist unvereinbar.

2

Nach § 354 Abs. 1 StPO kann das Revisionsgericht Teile des Urteils entfallen lassen, soweit sie mit der vorgenommenen Überprüfung nicht in Einklang stehen.

3

Die Aufhebung bzw. der Entfall von Teilfreisprüchen führt zum Wegfall insoweit getroffener Kosten- und Auslagenregelungen gegenüber der Staats- bzw. Landeskasse.

4

Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) hindert den Revisionssenat nicht daran, Teilfreisprüche im Beschlussverfahren zu entfallen zu lassen, wenn die Entscheidung nur die Revisionen der Angeklagten betrifft.

Relevante Normen
§ 154a Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 358 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 25. Januar 2022, Az: 5 KLs 651 Js 37323/18

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25. Januar 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich beider Angeklagter die Teilfreisprüche und die teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf die Landeskasse entfallen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten M. G. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Angeklagte A. G. hat es wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Im Übrigen hat das Landgericht beide Angeklagte freigesprochen.

2

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; jedoch entfallen die Teilfreisprüche hinsichtlich beider Angeklagter.

3

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

Da das Landgericht – wenngleich unter Zugrundelegung einer anderen konkurrenzrechtlichen Bewertung als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift – hinsichtlich aller angeklagten Taten entweder die Angeklagten verurteilt oder gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung abgesehen hat, ist allerdings für die Teilfreisprüche kein Raum geblieben, denn wegen derselben Taten hat nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden können.

4

Dem tritt der Senat bei und lässt die Teilfreisprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen. Damit gerät auch die diesbezügliche teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf die Staatskasse in Wegfall. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dieser Entscheidung auf die Revisionen allein der Angeklagten nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2014 – 3 StR 61/14).

CirenerReschWerner
Gerickevon Häfen