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BGH·5 StR 503/22·02.03.2023

Gehörsrüge gegen Verwerfungsbeschluss nach §349 Abs.2 StPO zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügte, der Senat habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem er die Revision gemäß §349 Abs.2 StPO verwarf und nicht zu seinen ergänzenden Sachrügen ausführte. Der BGH weist die Gehörsrüge zurück. Das Gericht hat die vorgebrachten Einwendungen geprüft und keine übergangenen, entscheidungserheblichen Vorbringen festgestellt. §349 Abs.2 StPO verlangt keine Begründung des Verwerfungsbeschlusses.

Ausgang: Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Verwerfungsbeschluss nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gehörsrüge ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht die gerichtlichen und gegnerischen Ausführungen zur Kenntnis genommen und geprüft hat und keine übergangenen, für die Entscheidung erheblichen Vorbringen feststellbar sind.

2

Ein Verwerfungsbeschluss nach §349 Abs.2 StPO bedarf keiner inhaltlichen Begründung; aus dem Fehlen einer solchen Begründung folgt nicht zwangsläufig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3

Das Revisionsgericht darf in seiner Entscheidung auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts eingehen und ergänzende Ausführungen berücksichtigen, sofern dadurch kein Verfahrensstoff verwertet wird, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden ist.

4

Der Beschuldigte kann zwar verlangen, dass das Revisionsgericht seine Einwendungen prüft (Art.103 Abs.1 GG), nicht aber, dass ihm in einem Verwerfungsbeschluss die Gründe mitgeteilt werden, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 31. Januar 2023, Az: 5 StR 503/22, Beschluss

vorgehend LG Bremen, 29. Juli 2022, Az: 3 KLs 2/22

nachgehend BGH, 4. Juli 2024, Az: 5 StR 503/22, Beschluss

Tenor

Die Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. Juli 2022 durch Beschluss vom 31. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei zu einer der vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrügen ergänzende Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Gehörsrüge.

2

Der zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Er hat auf die erhobene Sachrüge hin die Urteilsgründe nicht nur im Hinblick auf die konkreten Beanstandungen, sondern ohnehin vollumfänglich auf sachlich-rechtliche Fehler überprüft.

3

Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht weiter begründet und insbesondere keine Ausführungen zu den sachlich-rechtlichen Beanstandungen des Verurteilten zum Einziehungsausspruch gemacht hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter begründet wird. Denn der Beschwerdeführer hat gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2022 – 5 StR 184/22, NStZ-RR 2023, 26; vom 21. November 2019 – 1 StR 563/18).

GerickeReschWerner
Köhlervon Häfen