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BGH·5 StR 503/22·31.01.2023

Revision verworfen: Keine Verletzung des §261 StPO bei Nichtbesprechung einzelner Chat‑Auszüge

StrafrechtStrafprozessrechtBeweiswürdigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt eine Verletzung des § 261 StPO, weil das Landgericht drei im Selbstleseverfahren eingeführte Chat‑Auszüge nicht gesondert in der Beweiswürdigung erörtert habe. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt klar, dass das Gericht nicht jedes Beweismittel erschöpfend darlegen muss; eine gesonderte Erörterung ist nur erforderlich, wenn sie sich aufgrund der übrigen Feststellungen aufdrängt. Eine bloße anderslautende eigene Beweiswürdigung des Beschwerdeführers rechtfertigt die Revision nicht.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen als unbegründet verworfen; Rüge wegen Verletzung des §261 StPO ohne Erfolg

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, im Urteil sämtliche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise erschöpfend zu erörtern und ihren Beweiswert darzulegen.

2

Eine Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise liegt nur vor, wenn sich die Erörterung eines Beweismittels mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen aufdrängen musste.

3

Der Revisionsprüfung steht nicht zu, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Tatgerichts zu setzen; der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass die Unterlassung der Erörterung einen Rechtsfehler begründet.

4

Schriftliche Unterlagen, die im Selbstleseverfahren in die Verhandlung eingeführt wurden, bedürfen keiner gesonderten umfassenden Erörterung im Urteil, soweit ihr maßgeblicher Inhalt bereits in den Feststellungen oder der Beweiswürdigung erkannt und berücksichtigt ist.

Relevante Normen
§ 261 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 29. Juli 2022, Az: 3 KLs 2/22

nachgehend BGH, 2. März 2023, Az: 5 StR 503/22, Beschluss

nachgehend BVerfG, 20. Oktober 2023, Az: 2 BvR 499/23, Stattgebender Kammerbeschluss

nachgehend BGH, 4. Juli 2024, Az: 5 StR 503/22, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt zur Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ergänzend:

Der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe drei konkret benannte Teile aus Chatverläufen betreffend die Taten 4, 8 und 10 der Urteilsgründe, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden seien, nicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt und damit entgegen § 261 StPO den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht ausgeschöpft (vgl. hierzu LR/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 261 ff.). Insoweit teilt der Senat die Zulässigkeitsbedenken des Generalbundesanwalts nicht. Die Rüge dringt aber aus folgenden Gründen nicht durch:

Das Tatgericht ist nicht gehalten, im Urteil sämtliche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu erörtern und ihren Beweiswert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 224/09, NJW 2010, 882, 883), zumal sich ihre Relevanz im Laufe der Hauptverhandlung relativiert haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 179/18 Rn. 9). Wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung vielmehr nur dann, wenn sich die Erörterung des Beweismittels mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen aufdrängen musste (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 – 2 StR 281/14 Rn. 18).

Daran gemessen deckt der Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler auf. Betreffend die Tat 10 ergibt sich dies schon daraus, dass die vom Beschwerdeführer vermissten Nachrichten auszugsweise wörtlich in der Beweiswürdigung zu dieser Tat aufgeführt sind. Im Übrigen erschöpft sich die Rüge darin, dass der Beschwerdeführer den Nachrichten in einem Akt der eigenen Beweiswürdigung einen Inhalt zumisst, den er für erörterungsbedürftig erachtet. Inwiefern sich dem Tatgericht, das seine Beweiswürdigung ausführlich und sorgfältig begründet hat, eine Erörterung der Nachrichten hätte aufdrängen müssen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr stellen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers bei Lichte betrachtet lediglich als Versuch dar, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Damit kann er in der Revisionsinstanz nicht durchdringen.

Gericke Köhler Resch von Häfen Werner